Rundfunk privater Veranstalter Zulassung zur bundesweiten Verbreitung

    Antrag auf Zulassung als privater Veranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms

    Die Veranstaltung von Rundfunk als bundesweit ausgerichtetes Angebot bedarf einer Zulassung. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt ist unter anderem zuständig, wenn der Anbieter seinen Sitz in Niedersachsen hat.  

    Beschreibung

    Als privater Rundfunkveranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms benötigen Sie grundsätzlich eine Zulassung.

    Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

    • die Art des Rundfunkprogramms (Hörfunk, Fernsehen)
    • die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm)
    • das Programmschema
    • den Sendeumfang
    • die Übertragungstechniken
    • das Verbreitungsgebiet

    Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme.

    1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder

    2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)

    Ansprechpartner

    Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Seelhorststraße 18

    30175 Hannover

    Kontakt

    Fax: +49 511 28477-36

    Telefon Festnetz: +49 511 28477-0

    E-Mail: info@nlm.de

    Internet

    Stichwörter

    Landesmedienanstalt

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag mit insbesondere folgenden Angaben und Unterlagen:
    • Name und Anschrift des Antragsstellers,
    • Schriftliche Erklärung zum Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 53 MStV
    • Erklärung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) für die Personen, die den Antragsteller gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten, oder, falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, für diesen
    • Programminhalt
    • Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm)
    • Programmdauer
    • Übertragungstechnik
    • geplantes Verbreitungsgebiet
    • Finanzplan
    • Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen
    • Ggf. Gesellschaftsvertrag
    • Vollständigkeitserklärung der Unterlagen
    • Sofern erforderlich hat die zuständige Landesmedienanstalt weitere Auskunft und die Vorlageweiterer Unterlagen zu verlangen.

    Voraussetzungen

    Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

    • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
    • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
    • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
    • als Vereinigung nicht verboten ist,
    • ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann und
    • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen ablehnende Entscheidungen und Kostenentscheidungen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung muss schriftlich bei der Landesmedienanstalt Niedersachsen beantragt werden. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entscheidet über die Erteilung der Zulassung. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt erteilt die Zulassung in Form eines Zulassungsbescheids.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und dem Verfahren der ZAK.

    Bemerkungen

    Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Landesmedienanstalt

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de