Notarvertreter Bestellung

    Information über Notarvertreter: Was ist, wenn die Notarin oder der Notar nicht da ist?

    Wenn die Notarin oder der Notar abwesend oder verhindert ist, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird.

    Beschreibung

    Die Notarin oder der Notar beantragt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters bei dem Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauern soll oder wenn eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Bei kurzer Abwesenheit oder Verhinderung ist der Antrag bei dem Landgericht zu stellen.

    Zuständigkeit

    Das Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert oder eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Das Landgericht in allen anderen Fällen.

    Ansprechpartner

    Für Statistische Region Braunschweig (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Die Notarin oder der Notar muss vollständig verhindert sein.
    • Verhinderung nur bei einzelnen Amtsgeschäften reicht nicht.
    • Der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung darf nicht beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Notarin bzw. des Notars verdoppelt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (§§ 111 ff. der Bundesnotarordnung)
    • Klage (§§ 111 ff. der Bundesnotarordnung)

    Verfahrensablauf

    Die Notarin oder der Notar muss bei dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht einen Antrag stellen. Das Gericht entscheidet dann und teilt der Notarin oder dem Notar die Entscheidung mit. Zusätzlich teilt das Gericht die Entscheidung der Vertreterin oder dem Vertreter mit

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall unterschiedlich lange sein

    Kosten

    Kosten entstehen nur für Notarinnen und NotareKosten entstehen nur für Notarinnen und Notare

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 29.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 07.07.2023 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Vertreterin, Vertretung, Notar, Vertreter, Notarin, Notar krank/ im Urlaub

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)