Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Erteilung

    Erlaubnis von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beantragen

    Für die Tätigkeit mit Biostoffen der Schutzstufen 3 und  4 benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Stelle.

    Beschreibung

    Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in Sonderisolierstationen vor. Erst wenn die zuständige Behörde dem Arbeitgeber diese Erlaubnis erteilt hat, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden.

    Hinweis: Sofern erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der alten Verordnung vor Inkrafttreten der BioStoffV vom 15.03.2013 angezeigt wurden und die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden, ist keine Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 BioStoffV notwendig.

    Zuständigkeit

    Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Werder 9

    29221 Celle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 755-0

    Fax: 05141 755-88

    E-Mail: poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG
    • Fachkundige Person: Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
    • Fachkundige Person: Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
    • Fachkundige Person: Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
    • Fachkundige Person: Kopie der schriftlichen Bestellung
    • Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz
    • Lageskizze, Grundriss der Räume
    • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
    • Tätigkeitsbeschreibung
    • Dokumentation der Schutzmaßnahmen
    • Wartungskonzept
    • Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr nach § 13 Abs. 3 BioStoffV
    • Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung

    Formulare

    Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Eine Aufnahme der Tätigkeiten ist erst nach erfolgter Erlaubnis möglich (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).

    Kosten

    Die Gebührenhöhe wird durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) bestimmt.

    Tarifstelle 5.7.1 Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 BioStoffV einschließlich der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 BioStoffV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 770 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar. Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV und damit alle Betriebsanforderungen.

    Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn alle Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind, die einzuhalten sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen. Sie kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt). Eine Erlaubnis bietet beiden Seiten (genehmigender Behörde und Arbeitgeber) Rechtssicherheit.

    Die Anträge auf Erlaubnis sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Biostoffe, Arbeitnehmerschutz, Risikogruppe, Schutzstufe 4, Schutzstufe 3, Biotechnologie, Laboratorien, §15 BioStoffV, Arbeitsschutz, Versuchstierhaltung, Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English