Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Sind Tätigkeiten durchzuführen, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, sind diese anzuzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu erstatten. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Objektbezogene Anzeigen sind i. d. R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten erstattet werden.
Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519),
d. h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m². - Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519).
Vor Beginn der Arbeiten ist zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen.
Hinweise:
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff und wurde auf nationaler Ebene bereits 1993 verboten. Seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Bereits vor dem Verbot verbaute Asbestprodukte dürfen derzeit noch bis zur Beseitigung oder bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden, eine Pflicht diese auszutauschen bzw. zu entfernen wird jedoch diskutiert.
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten – siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.
Zuständigkeit
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplan nach Anlage 1.4 TRGS 519
- Ergänzende Angaben bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Anlage 1.5 TRGS 519
- Betriebsanweisung (siehe Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519)
- Sachkundenachweis nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
Voraussetzungen
- Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
- Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
- Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Objektbezogene Anzeigen sind an die für die Lage des Objektes
(z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. - Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die Anzeige Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Bitte verwenden Sie zur Erstellung der Anzeige die zur Verfügung stehenden Formulare.
Fristen
- Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme
- Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogen (Anlage 1.3 TRGS 519) spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
- Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
- Bei unternehmensbezogenen Anzeigen (Anlage 1.1 TRGS 519) besteht ebenfalls keine Frist.
- Bei objektbezogenen Anzeigen kann in dringenden Fällen die zuständige Arbeitsschutzbehörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch die Arbeitsschutzbehörde. Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.
Kosten
In Niedersachsen werden keine Gebühren für die Anzeige erhoben, sofern keine Nachforderungen gestellt werden müssen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.
- Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.03.2023
Stichwörter
Gefahrstoffverordnung, TRGS 519, Altlastensanierung, Asbestsanierung, Anzeige von Asbestarbeiten, Arbeitsschutz, Arbeitnehmerschutz, Asbest, Anmeldung von Asbestarbeiten