• Horstedt (Landkreis Rotenburg (Wümme), Niedersachsen)
Abwesenheitspfleger Bestellung

Abwesenheitspfleger Bestellung

Eine abwesende volljährige Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhält für ihrezeitnah zu regelnden Vermögensangelegenheiten, einen Abwesenheitspfleger bzw. eine Abwesenheitspflegerin.

Beschreibung

Eine Abwesenheitspflegschaft wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Maßgeblich ist, ob eine Person unbekannten Aufenthalts ist oder nicht rechtzeitig einen bestimmten Ort zur Regelung einer Vermögensangelegenheit aufzusuchen kann. Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Dies kann z. B. in der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Kündigung einer Wohnung, dem Verkauf eines Grundstücks bei Überschuldung liegen.

Ansprechpartner

Amtsgericht Rotenburg (Wümme)

Adresse

Postanschrift

Postfach 1140

27341 Rotenburg (Wümme)

Hausanschrift

Am Pferdemarkt 6

27356 Rotenburg (Wümme)

Öffnungszeiten

werktags von 9:00 bis 12:00 Uhr ; werktags von 9:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 04261 704-0

Fax: 04261 704-70

Version

Technisch erstellt am 08.03.2010

Technisch geändert am 29.12.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Antrag

Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.

  • Begründung

In der Begründung müssen Sie die Vermögensangelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.

  • Unterlagen zu eigenen Ermittlungen

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, den Aufenthalt der volljährigen Person zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Abwesende volljährige Person

Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine volljährige Person beteiligt, deren Aufenthalt allgemein und nicht nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbekannt ist.

Fürsorgebedürfnis

Die Regelung der Vermögensangelegenheit muss notwendig sein.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Die abwesendende Person bzw. die Pflegerin/der Pfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, § 58 FamFG

Fristen

Keine Fristen

Unter Umständen ist werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, z.B. Erbausschlagung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Kosten

Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.

Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt

URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG

Konkret können entweder

  • Jahresgebühren bei einer Dauerpflegschaft gem. Nr. 11104 der Anlage 1 zum GnotKG in Höhe von 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens – mind. 200,00 € (URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_1.html) oder
  • Eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen mind. in Höhe 19,00 € (URL https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_2.html) erhoben.

Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 14.02.2023

Version

Technisch erstellt am 14.02.2023

Technisch geändert am 01.08.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024