Abwesenheitspfleger Bestellung

    Abwesenheitspfleger Bestellung

    Eine abwesende volljährige Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhält für ihrezeitnah zu regelnden Vermögensangelegenheiten, einen Abwesenheitspfleger bzw. eine Abwesenheitspflegerin.

    Beschreibung

    Eine Abwesenheitspflegschaft wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Maßgeblich ist, ob eine Person unbekannten Aufenthalts ist oder nicht rechtzeitig einen bestimmten Ort zur Regelung einer Vermögensangelegenheit aufzusuchen kann. Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Dies kann z. B. in der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Kündigung einer Wohnung, dem Verkauf eines Grundstücks bei Überschuldung liegen.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Martinikirche 8

    38100 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 488-0

    E-Mail: agbs-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag

    Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.

    • Begründung

    In der Begründung müssen Sie die Vermögensangelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.

    • Unterlagen zu eigenen Ermittlungen

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, den Aufenthalt der volljährigen Person zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Abwesende volljährige Person

    Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine volljährige Person beteiligt, deren Aufenthalt allgemein und nicht nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbekannt ist.

    Fürsorgebedürfnis

    Die Regelung der Vermögensangelegenheit muss notwendig sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die abwesendende Person bzw. die Pflegerin/der Pfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, § 58 FamFG

    Fristen

    Keine Fristen

    Unter Umständen ist werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, z.B. Erbausschlagung.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

    Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.

    Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25000 € beträgt

    URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG

    Konkret können entweder

    • Jahresgebühren bei einer Dauerpflegschaft gem. Nr. 11104 der Anlage 1 zum GnotKG in Höhe von 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens - mind. 200,00 € (URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_1.html) oder
    • Eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen mind. in Höhe 19,00 € (URL https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_2.html) erhoben.

    Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de