Elterliche Sorge Anordnung

    Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen

    Beschreibung

    Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.

    Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

    Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich.

    Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen) eingeleitet.

    Zuständigkeit

    in Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht - Familiengericht -, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist,

    ansonsten: das Amtsgericht - Familiengericht -, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

    Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Geestland

    Adresse

    Hausanschrift

    Debstedter Straße 17

    27607 Geestland

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Nachmittags von Montag bis Donnerstag (14:00 bis 15:30 Uhr) nur nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Fax: 04743 882-38

    Telefon Festnetz: 04743 882-0

    E-Mail: poststelleAGLangen@justiz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Der andere Elternteil stimmt zu oder
    • die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.

    Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:

    • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
    • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

    Verfahrensablauf

    In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

    Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

    Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt.

    Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

    Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.

    Die Eltern und das Kind und weitere Beteiligte werden (getrennt) angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes.

    Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen.

    Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.

    Hinweis: Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser nimmt auch gegenüber den Eltern die Interessen des Kindes wahr.

    Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.

    Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen) eingeleitet.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen

    Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

    Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 24.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Eltern, Sorgerecht, Übertragung, Kind, Kindeswohl, Scheidung, Entzug, Trennung, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Familie

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de