Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen, wird ein Betreuer bestimmt.
Beschreibung
Sie können die Bestellung eines Betreuers beantragen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können.
Wenn Sie meinen, dass eine andere Person Hilfe braucht, können Sie die Betreuerbestellung beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) anregen.
Zum Betreuer wird in erster Linie eine Person bestellt, die den Wünschen des Betroffenen entspricht. Das Betreuungsgericht entscheidet letztlich, welche Person geeignet ist.
Die Bestellung eines Betreuers kann jederzeit überprüft und geändert werden, wenn sich die Sachlage geändert hat.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht).
Unterstützung erhalten Sie bei der Betreuungsbehörde Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises oder auch bei den anerkannten Betreuungsvereinen.
erforderliche Unterlagen
Der Antrag oder die Anregung für eine Betreuung kann bei dem Betreuungsgericht formlos gestellt werden. Es ist hilfreich, wenn Sie eine kurze Begründung angeben und mitteilen, für welche Aufgaben eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden soll. Wenn Unterlagen wie ärztliche Berichte (oder Ähnliches) vorhanden sind, können Sie diese mit einreichen.
Sie können sich auch an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde wenden. Die Betreuungsbehörde berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen und über betreuungsvermeidende Hilfen. Sie kann dem Betreuungsgericht im Einzelfall Mitteilung geben, wenn die Bestellung eines Betreuers zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen erforderlich erscheint.
Voraussetzungen
Ein Betreuer kann nur vom Gericht bestellt werden. Das Betreuungsgericht prüft, ob und für welche Aufgaben für einen Erwachsenen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Voraussetzung ist, dass die Person auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen kann. Zudem muss die Betreuerbestellung erforderlich sein, zum Beispiel weil keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Das betreuungsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Andere Personen können die Einleitung des Verfahrens beim Betreuungsgericht anregen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts kann Beschwerde innerhalb der im Beschluss angegebenen Frist (1 Monat) eingelegt werden. Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann jederzeit gestellt werden.
Verfahrensablauf
Das Betreuungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es wird dabei von der Betreuungsbehörde unterstützt. Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Dafür bestimmt das Gericht einen Termin, in dem mit dem Betroffenen das Verfahren erörtert wird und auch, wer als Betreuer in Betracht kommt. Den Wünschen des Betroffenen ist in der Regel zu entsprechen. Der Betroffene kann in dem Verfahren Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.
Wenn er nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht für ihn einen Verfahrenspfleger. Vor der Bestellung eines Betreuers holt das Betreuungsgericht in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die Entscheidung des Gerichts wird dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekanntgegeben.
Wenn sich die Sachlage ändert, kann auch die Betreuerbestellung abgeändert, aufgehoben oder neu angeordnet werden.
Fristen
Über die im gerichtlichen Verfahren einzuhaltenden Fristen, insbesondere über Rechtsmittelfristen, belehrt das Gericht.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des betreuungsgerichtlichen Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Verfahrensdauer von sechs Monaten ist üblich, es kann im Einzelfall auch länger dauern.
Bemerkungen
Die Bestellung eines Betreuers kann eine große Erleichterung bedeuten. Gut ist es aber auch, wenn Sie selbst vorsorgen. Sie können durch eine Vorsorgevollmacht schon jetzt eine Person bestimmen, die Sie rechtlich vertreten soll. Die Betreuungsvereine in der Nähe beraten Sie hierzu gerne.
Wichtig zu wissen ist, dass Ehegatten sich nicht automatisch gegenseitig vertreten können. Es gibt nur ein Notvertretungsrecht für kurze Zeit in medizinischen Angelegenheiten. Für alle anderen Angelegenheiten und für längere medizinische Angelegenheiten muss eine Vorsorgevollmacht vorliegen. Andernfalls wird ein Betreuer bestellt. Zum Betreuer kann auch der Ehegatte bestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.01.2023
Stichwörter
Betreuerbestellung, Bestellung eines Betreuers, Vormundschaftsgericht, Betreuungsgericht, Betreuungssachen, Vormundschaft, Vormund, Bertreuungsstelle