Verfahrenspfleger Bestellung

    Verfahrensbeistand bestellen

    Beschreibung

    entscheidet das Gericht

    zuständige Stelle

    Familiengericht am Amtsgericht

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Burgdorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 4

    31303 Burgdorf

    Postfachadresse

    Postfach 100163

    31286 Burgdorf

    Öffnungszeiten

    montags - freitags von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr.

    Kontakt

    Fax: 05136 897-299

    Telefon Festnetz: 05136 897-0

    E-Mail: poststelle@ag-bu.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Es bedarf keiner Antragstellung, da das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

    Voraussetzungen

    Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Bestellung stets erforderlich ist, wenn

    die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt.

    Sie ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

    eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

    Qualifikation des Verfahrensbeistands:

    Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss, § 159 FamFG. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG binnen eines Monats

    Kosten

    Berufsmäßiger Verfahrensbeistand: pauschale Vergütung EUR 350,00  oder EUR 550,00 pro Kind. Die höhere Vergütung erhält der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand, wenn ihm das Gericht zusätzlich die Aufgabe übertragen hat, auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

    nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Aufwendungen

    Der Aufwendungssatz bemisst sich grundsätzlich nach den für Vormünder geltenden Regelungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 24.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Stichwörter

    Wahrnehmung der Kindesinteressen, Bestellung eines Verfahrensbeistands, Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de