• Wangerooge (Landkreis Friesland, Niedersachsen)
Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss

Adoption eines ausländischen Kindes beantragen

Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren?

Beschreibung

Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

 Das örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.

Zuständigkeit

 An das örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.

Ansprechpartner

Amtsgericht Jever

Adresse

Postanschrift

Postfach 1340

26437 Jever

Hausanschrift

Schloßstraße 1

26441 Jever

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0 44 61 945-0

Fax: 0 44 61 721-39

E-Mail: Poststelle@ag-jev.niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 04.03.2010

Technisch geändert am 29.12.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • Einwilligungserklärungen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Annehmenden
  • Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
  • Meldebescheinigungen der Beteiligten
  • Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
  • polizeiliche Führungszeugnisse der Annehmenden
  • Einkommensnachweise der Annehmenden

Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.

Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Formulare

Bitte wenden Sie sich an das zuständige örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.

Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.

Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.

Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.

Verfahrensablauf

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.

  • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
  • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
  • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
    • Unterhaltsansprüche
    • erbrechtliche Ansprüche
  • Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.

Wenn die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme durch Beschluss aus.

Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.

Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

Fristen

Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.

Kosten

Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.

Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: kostenlos.

Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: kostenpflichtig

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 24.01.2023

Version

Technisch erstellt am 24.01.2023

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Kind-Adoption, Eltern-Adoption, Annahme als Kind, Adoptionsvermittlungsstellen, Adoptionsaufhebung, halb-offene Adoption, Adoptivfamilie, Adoptionsvermittler, Adoptivkind, inkognito-Adoption, Babyklappe, Adoptiveltern

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024