Adoption eines ausländischen Kindes beantragen
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren?
Beschreibung
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.
Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An das örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.
Ansprechpartner
Amtsgericht Nienburg (Weser)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1112
31561 Nienburg (Weser)
Öffnungszeiten
Montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05021 60750
Fax: 05021 6075100
Internet
erforderliche Unterlagen
Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- Einwilligungserklärungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Annehmenden
- Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
- Meldebescheinigungen der Beteiligten
- Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
- polizeiliche Führungszeugnisse der Annehmenden
- Einkommensnachweise der Annehmenden
Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Formulare
Bitte wenden Sie sich an das zuständige örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.
Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.
Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.
Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.
Verfahrensablauf
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.
- Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
- Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
- Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
- Unterhaltsansprüche
- erbrechtliche Ansprüche
- Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
Wenn die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme durch Beschluss aus.
Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
Fristen
Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.
Kosten
Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.
Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: kostenlos.
Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: kostenpflichtig
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 24.01.2023
Stichwörter
Adoptionsaufhebung, halb-offene Adoption, Adoptionsvermittlungsstellen, inkognito-Adoption, Adoptivfamilie, Babyklappe, Kind-Adoption, Eltern-Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind, Adoptionsvermittler, Annahme als Kind