Heimerziehung Gewährung

    Die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in einem Kinderheim oder sonstig betreuter Wohnform beantragen

    Wenn Sie nicht sicherstellen können, dass es ihrem Kind bei Ihnen zuhause gut geht, dann kann Ihr Kind vorübergehend oder auf längere Zeit in einer stationären Einrichtung (Heimerziehung) oder einer betreuten Wohnform leben.

    Beschreibung

    Die Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern.

    Es handelt sich hierbei um eine Leistungsart der Hilfen zur Erziehung. Diese Leistung kann auch für junge volljährige Menschen (§ 41 SGB VIII) geeignet sein.

    Die Art der Betreuung richtet sich nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder der Jugendlichen bzw. des Jugendlichen bzw. der oder des jungen Volljährigen. In den vielfältigen Wohnformen betreuen Fachleute Ihr Kind mit pädagogischen und ggf. auch therapeutischen Angeboten.

    Bei der Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform handelt es sich um eine Hilfe zur Erziehung. Je nach Situation soll die Hilfe:

    • Eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen,
    • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten,
    • eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    an das zuständige Jugendamt

    Ansprechpartner

    51 - Geschäftsbereich Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Batteriewall 11

    38350 Helmstedt

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung Dienstag 09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung Freitag Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 5351 121-1613

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1317

    E-Mail: jugendamt@landkreis-helmstedt.de

    Weitere Informationen

    Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Ansprechpartner, damit gewährleistet ist, dass dieser ausreichend Zeit für Ihr persönliches Anliegen hat.

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht

    Voraussetzungen

    Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind oder eine Jugendliche bzw. einen Jugendlichen (die personensorgeberechtige Person).

    Sie schaffen es nicht, das Kind bzw. die Jugendliche oder den Jugendlichen so zu versorgen und zu erziehen, dass es gut für den jungen Menschen ist.

    Die Hilfe in Form einer Unterbringung des jungen Menschen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform ist geeignet und notwendig (wird durch das Jugendamt festgestellt).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.

    In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Das Jugendamt versucht Sie zu unterstützen, damit Ihr Kind weiter bei Ihnen bleiben kann.

    Wenn das Jugendamt die Unterbringung Ihres Kindes im Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform für notwendig erachtet, dann können Sie einen entsprechenden Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen.

    Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, die Betreuerinnen/Betreuer aus der betreuenden Einrichtung und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.

    Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Einrichtung. Sie können Ihre Wünsche äußern. Wenn es mehrere Optionen gibt, können Sie die Einrichtung auswählen.

    Es wird regelmäßig überprüft, ob die Hilfe weiterhin geeignet ist und ob Ihr Kind wieder zurück in die Familie kommen kann.

    Kosten

    Die Kosten für Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform trägt zum großen Teil das Jugendamt. An den Kosten müssen Sie sich aber in angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 12.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Kinderheim, Erziehungshilfe, Beratung, Therapie, Verhaltensauffälligkeiten, Pädagogik, Hilfeplangespräch, Entwicklungsverzögerung, betreutes Wohnen, Unterbringung, stationär, Elternhilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de