Ausländische Schulabschlüsse Anerkennung

    Anerkennen ausländischer Schulabschlüsse

    Wenn Sie eine Bescheinigung haben möchten, welchem niedersächsischen Schulabschluss Ihr im Ausland erworbener Abschluss bzw. Ihr im Ausland erworbenes Zeugnis entspricht, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Sie können die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses/Zeugnisses beantragen, wenn Sie

    in Niedersachsen wohnen oder

    im Ausland wohnen und in Niedersachsen ein Ausbildungsplatz- oder ein Arbeitsplatzangebot haben.

    zuständige Stelle

    Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg

    Dezernat Zentrale Aufgaben

    Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    E-Mailadresse: zeugnisanerkennung@rlsb-lg.niedersachsen.de

    Telefonische Erreichbarkeit: 04131 15 2626

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

    Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

    Besuche nur mit Terminvereinbarung.

    Ansprechpartner

    Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg - Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2120

    21311 Lüneburg

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Mo. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Di. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4131 15-2626

    E-Mail: zeugnisanerkennung@rlsb-lg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

    1. Ausgefülltes Antragsformular
       
    2. Eine Darstellung Ihrer Schullaufbahn mit diesen Angaben:

    Wann sind Sie wo und wie viele Jahre zur Schule gegangen?  Wenn Sie bereits studiert haben, geben Sie bitte an, wo und wie viele Semester Sie studiert haben.
     

    1. Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse. Studiennachweise mit Fächer- und Notenübersicht sind in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung vorzulegen.


    Bitte schicken Sie keine Originale.

    Beglaubigungen werden von Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (z.B. im Rathaus) oder von einer Notarin/einem Notar angefertigt.

    Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.

    Die Übersetzung muss durch eine/einen in Deutschland beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt sein. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter justiz-dolmetscher.de.

    Für Zeugnisse in englischer, französischer oder spanischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.
     

    1. Kopie des Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel).
    1. Eine Meldebescheinigung über den Wohnsitz in Niedersachsen. Wenn Sie im Ausland leben, einen Nachweis über ein Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzangebot in Niedersachsen.

    In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

    1. Ausgefülltes Antragsformular 
       
    2. Eine Darstellung Ihrer Schullaufbahn mit diesen Angaben:

    Wann sind Sie wo und wie viele Jahre zur Schule gegangen?  Wenn Sie bereits studiert haben, geben Sie bitte an, wo und wie viele Semester Sie studiert haben.
     

    1. Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse. Studiennachweise mit Fächer- und Notenübersicht sind in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung vorzulegen.


    Bitte schicken Sie keine Originale.

    Beglaubigungen werden von Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (z.B. im Rathaus) oder von einer Notarin/einem Notar angefertigt.

    Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.

    Die Übersetzung muss durch eine/einen in Deutschland beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt sein. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter justiz-dolmetscher.de.

    Für Zeugnisse in englischer, französischer oder spanischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.
     

    1. Kopie des Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel).
    1. Eine Meldebescheinigung über den Wohnsitz in Niedersachsen. Wenn Sie im Ausland leben, einen Nachweis über ein Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzangebot in Niedersachsen.
    1. Bei einer Namensänderung, die nicht aus Ihrem Identitätsausweis hervorgeht, ist zum Beispiel eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch in Originalsprache und als deutsche Übersetzung vorzulegen.

    Das Antragsformular und die amtlich beglaubigten Zeugnisse müssen per Post eingereicht werden. Die anderen Unterlagen können per E-Mail eingereicht werden.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

    Der Anerkennungsbescheid wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob Ihr ausländischer Schulabschluss/Ihr ausländisches Zeugnis einem niedersächsischen Schulabschluss entspricht.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Bemerkung: Im Falle der Anerkennung wird für das Ausstellen der Anerkennungsbescheinigung je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 50 bis 100 € erhoben: Gebühr ab 50.00 EUR bis 100.00 EUR

    Bemerkung: Im Falle der Anerkennung wird für das Ausstellen der Anerkennungsbescheinigung je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 50 bis 100 € erhoben: Gebühr ab 50.00 EUR bis 100.00 EUR

    Bemerkung: Im Falle der Anerkennung wird für das Ausstellen der Anerkennungsbescheinigung je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 50 bis 100 € erhoben: Gebühr ab 50.00 EUR bis 100.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 05.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    ausländischer Beruf, Berufszugang, Berufsfachschule, Ausländische Qualifikation, Ausländische Zeugnisse, Berufsqualifikation, berufliche Anerkennung, Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse, ausländischer Abschluss, Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse, Access to occupation, Ausländische Schulabschlüsse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English