Staatliche Anerkennung einer Berufsakademie Erteilung

    Staatliche Anerkennung einer Berufsakademie und der Bachelor-Ausbildungsgänge

    Beschreibung

    Die Gründung einer Berufsakademie bedarf einer staatlichen Anerkennung durch das Fachministerium. Auch die Einführung neuer Bachelor- Ausbildungsgänge und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge benötigt eine staatliche Anerkennung

    zuständige Stelle

    Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Leibnizufer 9

    30169 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 120-2601

    Telefon Festnetz: 0511 120-2599

    E-Mail: pressestelle@mwk.niedersachsen.de

    Internet

    Stichwörter

    MWK

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vor der Anerkennung eines Bachelor-Ausbildungsgangs ist dieser durch eine vom Land und von der Berufsakademie unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung, die das fachlich zuständige Ministerium bestimmt, in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Hierfür ist mit dem Fachministerium im Vorfeld eine Akkreditierungsagentur abzustimmen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung kann der Antrag auf staatliche Anerkennung erfolgen.

    Voraussetzungen

    Um als Berufsakademie anerkannt zu werden und Bachelor-Ausbildungsgänge anbieten zu können, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört unter anderem, dass ein Ausbildungsplan zwischen Berufsakademie und Betrieben besteht und eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte sowie die notwendige räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Bestand der Berufsakademie nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: § 2 Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
    Europarecht
    https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BAkadG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-BAkadGNDpP2

    Verfahrensablauf

    Im ersten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Fachministerium. Wesentliche Grundlage für die staatliche Anerkennung der Berufsakademie sind die geplanten Bachelor-Ausbildungsgänge. Daher folgt im nächsten Schritt die Akkreditierung der Programme. Hierfür ist im Vorfeld die Akkreditierungsagentur mit dem Fachministerium abzustimmen.

    Nach dem Abschluss des Akkreditierungsverfahrens folgt der Antrag auf staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung sowie der Bachelor-Ausbildungsgänge. Wesentliche Voraussetzungen sind dabei insbesondere der Nachweis einer hinreichenden personellen Ausstattung sowie die finanzielle Sicherung der Einrichtung.

    Fristen

    Es müssen beim Fachministerium keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei fester Zeit): Alleine für die Akkreditierung ist mit einem Zeitraum von rund einem Jahr zu rechnen, inklusive der vorbereitenden Maßnahmen und des Genehmigungsverfahrens ist mit insgesamt rund 1,5-2 Jahren zu kalkulieren.

    Kosten

    Abgabe ab 50.00 EUR bis 5000.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Stichwörter

    akademie, Gründung, Anerkennung, Ausbildungsgang, Bachelor, Berufsakademie

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de