Denkmaleigenschaft Feststellung

    Feststellung auf Denkmaleigenschaften beantragen

    Wenn Sie möchten, dass die Denkmaleigenschaften eines Objekts festgestellt werden sollen, können Sie dies beim Landesamt für Denkmalschutz beantragen.

    Beschreibung

    Kulturdenkmale sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte. Sie sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen.

    Damit ein Objekt als Denkmal gilt, muss es gewisse Eigenschaften besitzen. Um zu prüfen, ob es die Voraussetzungen erfüllt, um unter Denkmalschutz gestellt zu werden, müssen Sie einen Antrag auf die Feststellung von Denkmaleigenschaft stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt und besteht an der Erhaltung des Objekts ein öffentliches Interesse, wird dieses als denkmalwürdig erachtet. Dasselbe gilt bei der Überprüfung zur Aberkennung der Denkmaleigenschaften.

    Vom niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege wird nach Prüfung des Sachverhalts festgestellt, ob ein Objekt Denkmaleigenschaften besitzt. Wenn dies der Fall ist, wird es in das Kulturdenkmalverzeichnis aufgenommen.

    Zuständigkeit

    Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Scharnhorststr. 1

    30175 Hannover

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Adressdaten des Objekts
    • Gegebenenfalls Dokumente zum Objekt
    • Gegebenenfalls Nachweis der Eigentümerschaft
    • Gegebenenfalls Nachweis der dringlichen Berechtigung  

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Wenn Sie diesen Antrag stellen möchten, müssen sie Eigentümer, Bevollmächtigter oder dinglich Berechtigter sein. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung bei beweglichen Denkmalen sowie Baudenkmalen, die nach 2011 ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen worden sind, können Sie eine Klage einreichen und somit ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Bei Baudenkmalen, die vor 2011 ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen worden sind, Bodendenkmalen und unbeweglichen Denkmalen der Erdgeschichte kann kein feststellender Verwaltungsakt beantragt werden. Hier muss direkt Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Informationen und gegebenenfalls Unterlagen ein.
    • Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft.
    • Es werden die Voraussetzungen für die Feststellung der Denkmaleigenschaft des Objektes geprüft.
    • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bescheid oder eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen zu beachten. 

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 2 Monate

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der feststellende Verwaltungsakt bestätigt lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen eines Baudenkmals. Die Anfechtungsklage muss daher sich gegen die Denkmaleigenschaft richten, nicht gegen die Verletzung von Ordnungsvorschriften.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) am 15.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Denkmalschutz, Bodendenkmal, Bewegliches Denkmal, Denkmal, Denkmal der Erdgeschichte, Baudenkmal, Gebäude, Denkmäler, Kulturdenkmal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English