Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen
Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.
Beschreibung
Für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Denkmalschutzbehörde.
Ansprechpartner
Kreisfreie Stadt Wolfsburg - Stadtplanung/Bauberatung
Adresse
Postanschrift
Postfach 100944
38409 Wolfsburg
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 16:30 Uhr Dienstag 08:30 - 16:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten einzelner Bereiche können abweichen. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag: 07:00 - 18:00 Uhr
Bankverbindung
Stadt Wolfsburg
Empfänger: Stadt Wolfsburg
IBAN: DE56 2695 1311 0025 6098 92
BIC: NOLADE21GFW
Bankinstitut: Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
Stadt Wolfsburg
Empfänger: Stadt Wolfsburg
IBAN: DE55 2699 1066 0844 8450 00
BIC: GENODEF1WOB
Bankinstitut: Volksbank BraWO
erforderliche Unterlagen
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
- Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
Voraussetzungen
- Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.
- Das Kulturgut muss der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 10g Einkommenssteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid oder die Versagung können Sie Klage einlegen.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
- die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 30.09.2022