Einwohnerfragestunde
Als Einwohnerin oder Einwohner haben Sie die Möglichkeit, in öffentlichen Sitzungen der kommunalen Vertretung zu den besprochenen Themen und zu anderen Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen.
Beschreibung
Als Einwohnerin oder Einwohner haben Sie die Möglichkeit, in öffentlichen Sitzungen der kommunalen Vertretung zu den besprochenen Themen und anderen Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen.
Eine Einwohnerfragestunde kann eine kommunale Vertretung innerhalb ihrer Sitzung einplanen.
Öffentliche Sitzungen sind zum Beispiel die von Gemeinderäten oder Kreistagen sowie ihrer Fachausschüsse, sofern in der Geschäftsordnung festgelegt wurde, dass diese öffentlich stattfinden.
Hinweise für Osterholz-Scharmbeck: Einwohnerfragestunde
Als Einwohnerin oder Einwohner von Osterholz-Scharmbeck haben Sie die Möglichkeit, in allen öffentlichen Sitzungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, Fragen zu stellen. Eine Einwohnerfragestunde ist zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung als fester Tagesordnungspunkt eingeplant.
Als Einwohnerin oder Einwohner von Osterholz-Scharmbeck haben Sie die Möglichkeit, in allen öffentlichen Sitzungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, Fragen zu stellen. Eine Einwohnerfragestunde ist zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung als fester Tagesordnungspunkt eingeplant.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner werden während der Einwohnerfragestunde an die Mitglieder der Vertretung (Rat bzw. Kreistag) gerichtet.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls überprüft das Sitzungsgremium Ihre Identität als Fragenstellerin oder Fragensteller. Deshalb ist es sinnvoll, einen Identitätsnachweis dabei zu haben.
Voraussetzungen
Als Fragesteller müssen Sie Einwohnerin oder Einwohner der Kommune sein, also in der Kommune ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Fragen müssen Angelegenheiten der Kommune betreffen.
Hinweise für Osterholz-Scharmbeck: Einwohnerfragestunde
Berechtigt, Fragen zu stellen, sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Osterholz-Scharmbeck, die weder Ratsfrauen noch Ratsherren noch zum Personenkreis des § 50 NKomVG zu zählen sind.
Berechtigt, Fragen zu stellen, sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Osterholz-Scharmbeck, die weder Ratsfrauen noch Ratsherren noch zum Personenkreis des § 50 NKomVG zu zählen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz-Scharmbeck: Einwohnerfragestunde
- § 5 Abs. 3, § 17 sowie § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Osterholz-Scharmbeck.
- § 5 Abs. 3, § 17 sowie § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Osterholz-Scharmbeck.
Verfahrensablauf
Wird eine Einwohnerfragestunde angeboten, ist sie in der Regel als Punkt auf der Tagesordnung zu finden. Details und Voraussetzungen regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
Hinweise für Osterholz-Scharmbeck: Einwohnerfragestunde
Der Ablauf einer Einwohnerfragestunde ist in § 17 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Osterholz-Scharmbeck geregelt. Dort heißt es, dass am Anfang einer öffentlichen Ratssitzung eine Einwohnerfragestunde stattfindet. Die Fragestunde wird von der oder dem Ratsvorsitzenden geleitet. Die Fragen werden von der oder dem Ratsvorsitzenden und/oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt.
Nach § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung gilt diese Verfahrensablauf für alle öffentlichen Ausschüsse.
Die Einwohnerfragestunde soll nach § 5 Abs. 3 nicht länger als 30 Minuten dauern. Es sind nur Fragen zulässig, die in der Zuständigkeit der Stadt Osterholz-Scharmbeck im eigenen Wirkungskreis liegen. In Zweifelsfällen entscheidet das für die Beantwortung zuständige Organ. Soweit Fragen nicht sofort beantwortet werden können, erhalten die Fragenden eine schriftliche Antwort, die auch den Ratsfrauen und Ratsherren zuzustellen ist.
Der Ablauf einer Einwohnerfragestunde ist in § 17 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Osterholz-Scharmbeck geregelt. Dort heißt es, dass am Anfang einer öffentlichen Ratssitzung eine Einwohnerfragestunde stattfindet. Die Fragestunde wird von der oder dem Ratsvorsitzenden geleitet. Die Fragen werden von der oder dem Ratsvorsitzenden und/oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt.
Nach § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung gilt diese Verfahrensablauf für alle öffentlichen Ausschüsse.
Die Einwohnerfragestunde soll nach § 5 Abs. 3 nicht länger als 30 Minuten dauern. Es sind nur Fragen zulässig, die in der Zuständigkeit der Stadt Osterholz-Scharmbeck im eigenen Wirkungskreis liegen. In Zweifelsfällen entscheidet das für die Beantwortung zuständige Organ. Soweit Fragen nicht sofort beantwortet werden können, erhalten die Fragenden eine schriftliche Antwort, die auch den Ratsfrauen und Ratsherren zuzustellen ist.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 15.11.2022