Pfleger und Vormünder Beratung und Unterstützung

    Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

    Vormünder und Pfleger können beim Jugendamt Hilfe erhalten.

    Beschreibung

    Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.

    Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.

    Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.

    Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.

    Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".

    Ansprechpartner

    Landkreis Aurich - Jugend und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Fräuleinshof 3

    26506 Norden

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1480

    26584 Aurich (Ostfriesland)

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04941 16-5098

    Telefon Festnetz: 04941 16-0

    E-Mail: info@landkreis-aurich.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Aurich

    Empfänger: Landkreis Aurich

    IBAN: DE73 2835 0000 0000 0900 27

    BIC: BRLADE21ANO

    Bankinstitut: Sparkasse Aurich-Norden

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.

    Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Es bestehen keine Formvorschriften.

    Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.

    Voraussetzungen

    Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.

    Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.

    Rechtsgrundlage(n)

    bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.

    ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII

    Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.



     

    Verfahrensablauf

    Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.

    Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Vormund, Unterstützung, Pfleger, Beratung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de