Pfleger und Vormünder Beratung und Unterstützung

    Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

    Vormünder und Pfleger können beim Jugendamt Hilfe erhalten.

    Beschreibung

    Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.

    Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.

    Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.

    Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.

    Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Rosche (Kreis Uelzen, Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.

    Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Es bestehen keine Formvorschriften.

    Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.

    Voraussetzungen

    Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.

    Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.

    Rechtsgrundlage(n)

    bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.

    ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII

    Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.



     

    Verfahrensablauf

    Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.

    Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 05.09.2022 (von: Schulze, Christin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Unterstützung, Pfleger, Beratung, Vormund

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)