Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
Vormünder und Pfleger können beim Jugendamt Hilfe erhalten.
Beschreibung
Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.
Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.
Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.
Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.
Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.
Zuständigkeit
Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
Ansprechpartner
Kreisfreie Stadt Wolfsburg - Jugendamt - Unterhalt und Vormundschaften
Adresse
Postanschrift
Postfach 100944
38409 Wolfsburg
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 16:30 Uhr Dienstag 08:30 - 16:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten einzelner Bereiche können abweichen. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag: 07:00 - 18:00 Uhr
Bankverbindung
Stadt Wolfsburg
Empfänger: Stadt Wolfsburg
IBAN: DE56 2695 1311 0025 6098 92
BIC: NOLADE21GFW
Bankinstitut: Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
Stadt Wolfsburg
Empfänger: Stadt Wolfsburg
IBAN: DE55 2699 1066 0844 8450 00
BIC: GENODEF1WOB
Bankinstitut: Volksbank BraWO
erforderliche Unterlagen
Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.
Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es bestehen keine Formvorschriften.
Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.
Voraussetzungen
Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.
Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.
Rechtsgrundlage(n)
bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.
ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII
Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.
Verfahrensablauf
Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.
Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.08.2022
Stichwörter
Unterstützung, Pfleger, Beratung, Vormund