Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum allgemeinbildenden Schulbesuch

    Aufenthaltserlaubnis zum allgemeinbildenden Schulbesuch beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum allgemeinbildenden Schulbesuch in der Regel erst ab der 9. Klasse erhalten. In Ausnahmefällen kann die Aufenthaltserlaubnis auch für den Besuch einer niedrigeren Klassenstufe erteilt werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum allgemeinbildenden Schulbesuch ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Schulbesuchs erteilt.

    Während des Aufenthalts zum Schulbesuchs ist  ein Aufenthaltszweckwechsel in der Regel nur in den Fällen eines Anspruchs auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels möglich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Fachdienst Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 1

    31224 Peine

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 11.05.2022 (von: Webservice, Landkreis Peine)

    Technisch geändert am 17.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Peine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B., Sperrkonto bei einer Bank, Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern samt Einkommensnachweisen, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Nachweis über den Schulbesuch in Deutschland (z.B. durch die Vorlage einer Bescheinigung der zu besuchenden Schule)
    • Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: die Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Person/en zum geplanten Aufenthalt in Deutschland.

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Der Schulbesuch stellt den Hauptzweck Ihres Aufenthalts in Deutschland dar.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Bei der in Deutschland zu besuchenden Schule handelt es sich um eine
      • öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
      • um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet
    • In der Schulklasse ist eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Nationalitäten gewährleistet.

    Die Abweichungen sind aufgrund Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in anderen Staaten über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler möglich. 

    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben: die zur Personensorge berechtigten Personen haben Ihrem Aufenthalt in Deutschland zugestimmt.
    • Ihr Lebensunterhalt ist für die gesamte Dauer des Schulbesuchs in Deutschland gesichert.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 16f Abs. 2 AufenthG

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen. Der Antrag ist durch die gesetzlichen Vertreter (in der Regel durch die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder einen Elternteil mit alleinigem Sorgerecht) oder sonstige Personen, die Sie an Stelle der gesetzlichen Vertreter in Deutschland betreuen, zu stellen.
    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Sie müssen im Termin von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person, die Sie an Stelle des gesetzlichen Vertreters in Deutschland betreut, begleitet werden, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Sie müssen im Termin von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person, die Sie an Stelle des gesetzlichen Vertreters in Deutschland betreut, begleitet werden, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.

    Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.

    Nach etwa sechs bis acht Wochen kann der eAT bei der Ausländerbehörde abgeholt werden.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Dauer des Schulbesuchs.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa sechs bis acht Wochen.

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 19.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 23.08.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 10.01.2023 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    Staatlich anerkannte Schule, Einwanderung, Befristeter Aufenthaltstitel, Schulbesuch, Einreise, Befristung, Internationaler Abschluss, Aufenthaltserlaubnis, Allgemeinbildender Schulbesuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)