Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen
Eine Bescheinigung des Jugendamtes kann als Nachweis der elterlichen Sorge dienen
Beschreibung
Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist. Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Die Auskunft wird von dem örtlichen Jugendamt erteilt. Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.
Ansprechpartner
Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.
Kontakt
Kontaktperson
Auskunft aus dem Sorgeregister: Frau Henke
Telefon Festnetz: 0541 501-3613
Internet
erforderliche Unterlagen
Erforderlich sind Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie dem Namen des Kindes zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt.
Gegebenenfalls kann die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) der Mutter erforderlich sein.
Eine Nachfrage zu den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Jugendamt wird empfohlen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
In der Regel wird ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sein
Voraussetzungen
Die Mutter kann eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
Der Vater eines Kindes kann keine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, wird keine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
§58a Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Verfahrensablauf
Antragstellung durch die Mutter.
Eine besondere Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Jugendamtes abhängig.
Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Als Nachweis über die elterliche Sorge kann auch die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersäsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung