Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Nichtbestehens auf Antrag

    Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)

    Amtlicher Nachweis über das Nichtbestehen der deutschen Staatsbürgerschaft (Prüfung und Feststellung).

    Beschreibung

    Wenn Sie einen amtlichen Nachweis darüber benötigen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Kann festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

    Eine Negativbescheinigung benötigen Sie zum Beispiel, wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.

    Eine Negativbescheinigung wird beispielsweise häufig verlangt, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gelebt haben.

    Hinweise für Gehrden: Negativbescheinigung: Ausstellung (Staatsangehörigkeit)

    Allgemeine Informationen

    Kann festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

    Die Negativbescheinigung ist keine Urkunde, sondern eine formlose Bescheinigung, versehen mit einem amtlichen Dienstsiegel. Sie bescheinigt, dass Sie am Tag der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen und bis zum heutigen Tag auch nicht beantragt haben.

    Grundsätzlich benötigen Sie eine Negativbescheinigung nur, wenn Sie von Ihrem Heimatstaat oder einer deutschen Behörde dazu aufgefordert werden nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

    Dies kann immer dann vorkommen, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland wohnhaft waren.



    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. In Niedersachsen sind dies die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.

    Hinweise für Niedersachsen: Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. In Niedersachsen sind dies die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.

    Ansprechpartner

    33.41 - Team Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Maschstr. 17

    30169 Hannover

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Mo.: 13:00 - 15:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Do.: 09:00 - 11:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Vorsprache nur nach Terminvergabe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 61622193

    E-Mail: Einbuergerung@Region-Hannover.de

    Weitere Informationen

    Postanschrift: Region Hannover Team Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Postfach 1 47 30001 Hannover

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
    • Identitätsnachweis (Ausländischer Pass, anerkanntes ausländisches Passersatzpapier oder ein anderes amtliches ausländisches Identitätsdokument mit Lichtbild, beispielsweise ein Personalausweis oder eine Identitätskarte)
    • Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben oder zwar früher besessen, aber inzwischen verloren wurde, zum Beispiel durch:
      • Deutsche Visa, Aufenthaltserlaubnisse, sonstige Aufenthaltstitel und Bescheinigungen über Aufenthaltsrechte in Deutschland,
      • wenn früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen wurde: alte deutsche Personaldokumente (zum Beispiel deutscher Reisepass, Personalausweis; Kinderausweis),
      • Unterlagen über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel ausländische Einbürgerungsurkunde),
      • Unterlagen über den freiwilligen Beitritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates,
      • Adoptionsunterlagen,
      • Urkunden und Bescheinigungen über eine Namensänderung.

    Hinweise für Gehrden: Negativbescheinigung: Ausstellung (Staatsangehörigkeit)

    Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung,

    sowie

    • Heimatpass/Identitätskarte/Personalausweis,
    • aktueller Aufenthaltstitel,
    • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung,
    • Nachweis über das berechtigte Interesse an der Antragstellung (bspw. Terminvereinbarung bei der ausländischen Botschaft).

    Einzureichende Unterlagen senden Sie bitte möglichst als PDF per E-Mail an: Einbuergerung@Region-Hannover.de oder in Kopie per Post an

    Region Hannover
    Team Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
    Postfach 1 47
    30001 Hannover

    Sofern eine persönliche Vorsprache Ihrerseits erforderlich ist, erhalten Sie eine Nachricht mit Terminvorschlag.

    Formulare

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Hinweise für Niedersachsen: Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an einer Negativfeststellung und -bescheinigung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Negativfeststellung zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist.

    Hinweise für Gehrden: Negativbescheinigung: Ausstellung (Staatsangehörigkeit)

    • Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und haben keinen Einbürgerungsantrag gestellt
    • Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an einer Negativfeststellung und -bescheinigung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Negativfeststellung zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Hinweise für Niedersachsen: Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer Negativbescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
    • Verwenden Sie für Ihre Antragstellung das dazu von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Download bereitgestellte oder Ihnen auf Anforderung zugeschickte Antragsformular.
    • Reichen Sie das von Ihnen vollständig ausgefüllte Antragsformular mit sämtlichen Unterlagen (siehe „Erforderliche Unterlagen“) in gut lesbaren Kopien (auf weißem Papier, DIN A4) bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ein.
    • Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun
    • Im Verlauf des Verfahrens wird die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie auffordern, ihr die Originalunterlagen zur Überprüfung vorzulegen; Sie erhalten die Unterlagen anschließend zurück

    Fristen

    Die Negativbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab. Im Übrigen kommt es darauf an, welche gegebenenfalls schwierigen Sachverhalte ermittelt werden müssen, um die beantragte Feststellung treffen zu können. Je nachdem kann es bis zu einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag wenige Wochen oder auch länger als ein Jahr dauern.

    Kosten

    (für die Feststellungsentscheidung) 51 EUR

    Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann gegebenenfalls Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden.

    Für die Ausstellung einer Negativbescheinigung fallen keine zusätzlichen Kosten an.

    Für besondere Versandoptionen (z. B. als Einschreiben oder mit Nachnahme) werden zusätzlich kostendeckende Auslagen erhoben.

    Eine Negativbescheinigung wird nur übersandt, wenn die Feststellungsgebühr und etwaige Auslagen vorausbezahlt wurden oder eine Übersendung per Nachnahme gewünscht wird.

    Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können weitere Kosten entstehen.

    Hinweise für Gehrden: Negativbescheinigung: Ausstellung (Staatsangehörigkeit)

    Die Gebühr für die Negativbescheinigung beträgt 51,- Euro.

    Die Gebühren begleichen Sie bitte erst nach schriftlicher Zahlungsaufforderung.

    Bitte beachten Sie, dass Sie bereits vor der Beantragung der Negativbescheinigung einen Termin bei der Botschaft Ihres Heimatstaates zur Passbeantragung vereinbart haben sollten, da die Negativbescheinigung oft nur wenige Monate anerkannt wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Negativbescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist. Ohne begründeten Anlass wird Anträgen auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entsprochen.
    • Die Negativbescheinigung ist keine Staatsangehörigkeitsurkunde, sondern eine formlose Bescheinigung, versehen mit einem amtlichen Dienstsiegel. Erfahrungsgemäß werden diese Bescheinigungen in anderen Staaten anerkannt.
    • Die Negativbescheinigung bescheinigt, dass Sie am Tag der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 08.02.2022

    Version

    Technisch erstellt am 14.04.2022

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, Bescheinigung, Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsbehörde, Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, Negativbescheinigung, Staatsangehörigkeitsrecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024