Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

    Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

    Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durchgeführt werden. 

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Unterstützung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.

    Der Bedarf an sonderpädagogische Unterstützung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

    Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:

    1. Lernen
    2. Sprache
    3. emotionale und soziale Entwicklung
    4. Sehen
    5. Hören
    6. körperliche und motorische Entwicklung
    7. Geistige Entwicklung

    Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in den oben benannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besteht. Grundsätzlich wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens der sonderpädagogische Unterstützungsschwerpunkt benannt und im Bescheid dokumentiert.

    Zuständigkeit

    • Zuständige Stelle für das Verfahren ist die besuchte Schule bzw. die Schule, an der das Kind eingeschult werden soll.

    Ansprechpartner

    Landkreis Celle - Förderschulen

    Beschreibung

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    Adresse

    Hausanschrift

    Speicherstraße 2

    29221 Celle

    Allgemeine Ansprechpartnerin aus dem Amt für Bildung, Sport und Zentrale Dienste: Frau Angelika Esser Speicherstraße 2, 29221 Celle, Gebäude 5, Eingang A, Zimmer 09

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 916-2014

    Fax: 05141 916-2099

    E-Mail: Angelika.Esser@lkcelle.de

    Weitere Informationen

    Auflistung der Förderschulen im Landkreis Celle

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Schulen nutzen für die Durchführung des Verfahrens verbindliche Formblätter, die den Erziehungsberechtigten während des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden.

    Voraussetzungen

    Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Schulleitung der zuständigen Schule leitet das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Vorliegen entsprechender Hinweise ein. Ein Verfahren wird durchgeführt, wenn ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf erstmalig festgestellt wird und wenn Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall des Bedarfs vorliegen. Durch eine Lehrkraft der zuständigen Schule und eine Förderschullehrkraft wird ein Fördergutachten erstellt. Die Erziehungsberechtigten werden hinsichtlich des Bedarfs des Kindes sowie hinsichtlich ihrer Schulwahl von den Lehrkräften beraten. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten wird eine Förderkommission einberufen. Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung trifft das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

    Fristen

    Es gibt keine festgelegten Fristen.

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 14.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    sonderpädagogische Unterstützung, sonderpädagogischer Schwerpunkt, Inklusion, Feststellungsverfahren, Förderschwerpunkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English