Nachtragsverteilung Anordnung

    Anordnung der Nachtragsverteilung

    Insolvenzgläubiger können die Nachtragsverteilung beantragen, wenn Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, noch vorhanden und (nach dem Schlusstermin) noch nicht an die Gläubiger verteilt sind.

    Beschreibung

    Die Nachtragsverteilung ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung noch nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten. Denkbar sind hierfür u.a. folgende Gründe:

    • zurückbehaltene Beträge werden für die Verteilung frei
    • Beträge, die aus der Insolvenzmasse zunächst bezahlt werden mussten, fließen zurück in die Insolvenzmasse
    • weitere Gegenstände der Masse werden ermittelt

    Sind die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung erfüllt, kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung eigenständig von Amts wegen anordnen. Zudem haben sowohl die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter als auch die Gläubigerinnen und Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Bückeburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Herminenstraße 30

    31675 Bückeburg

    Postfachadresse

    Postfach 11 15

    31667 Bückeburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05722 290-0

    Fax: 05722 290-214

    E-Mail: agbbg-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag, der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist.

    Voraussetzungen

    Die Nachtragsverteilung kann beantragt werden, wenn

    • der Schlusstermin in dem Insolvenzverfahren bereits durchgeführt worden ist,
    • angemeldete und festgestellte Gläubigerforderungen noch nicht vollständig beglichen worden sind,
    • (vorhandene) Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, noch nicht an die Gläubiger verteilt worden sind,
    • ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis durch das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Abwägung zu ermitteln wäre,
    • eine entsprechende Nachtragsverteilung noch nicht (von Amts wegen oder aufgrund eines anderen Antrags) bereits angeordnet worden ist
    • der/die Antragsteller/in Insolvenzgläubiger /in ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, §§ 204 Abs. 1 Satz 2, 6 InsO; gegen den Beschluss, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, §§ 204 Abs. 2 Satz 2, 6 InsO.

    Verfahrensablauf

    • Nach Schlussverteilung ist noch ein Vermögensgegenstand vorhanden, der der Insolvenzmasse zuzuordnen ist,
    • Eine Nachtragsverteilung ist noch nicht eigenständig (von Amts wegen) vom Insolvenzgericht angeordnet worden.
    • Formulieren Sie Ihr Anliegen in einem Schreiben an das Insolvenzgericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst war oder ist, und beantragen Sie darin die Nachtragsverteilung.

    Fristen

    ine Nachtragsverteilung auch noch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom konkreten Einzelfall. 

    Kosten

    Verneint das Insolvenzgericht ein akzeptables Kosten-Nutzen-Verhältnis der Nachtragsverteilung, kann es diese von der Zahlung eines Kostenvorschusses, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt, abhängig machen. Dieser Kostenvorschuss ist dann durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu zahlen. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern (noch) ein Gläubigerausschuss bestellt ist, ist dessen Zustimmung für die Nachtragsverteilung erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 17.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Vermögen, Zugriff, Vermögensgegenstände, Schlussverteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English