Insolvenzforderungen Feststellung

    Insolvenzforderung feststellen lassen

    Möchten Sie als Gläubiger an einem Insolvenzverfahren und an der Verteilung der Insolvenzmasse beteiligt werden, so muss Ihre angemeldete Forderung festgestellt werden.

    Beschreibung

    Die von den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern angemeldeten Forderungen (siehe auch Text „Insolvenzforderungen“ bzw. Insolvenzforderungen anmelden) werden geprüft. Dies kann in einem sog. Prüfungstermin oder nach einem Prüfungsstichtag in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. In der Regel können Sie diesen Termin oder diesen Stichtag dem Beschluss entnehmen, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nachträgliche Prüfungstermine oder -stichtage – insbesondere für verspätetet angemeldete Forderungen – werden durch gesonderte Beschlüsse des Insolvenzgerichts angeordnet.

    Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin oder vom Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung verhindert auch der Widerspruch der Schuldnerin oder des Schuldners die Feststellung der Forderung.

    Sieht ein Verfahrensbeteiligter eine angemeldete Forderung als falsch an und ist mit der beabsichtigen gerichtlichen Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nicht einverstanden, so kann er Widerspruch gegen diese Forderung erheben (sog. „bestreiten“). Möchte ein Verfahrensbeteiligter eine zu prüfende Forderung bestreiten, so muss er den entsprechenden schriftlichen Widerspruch spätestens zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag dem Insolvenzgericht vorlegen. Das Insolvenzgericht wird im Termin bzw. nach Ablauf des Prüfungsstichtages die abgegebenen Erklärungen protokollieren.

    Für eine Entscheidung, ob ein Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig. Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen. Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so ist es Sache der oder des Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln weiterzuverfolgen. Liegt ein solcher Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es der vermeintlichen Gläubigerin oder dem vermeintlichen Gläubiger, die Feststellung der Forderung auf dem hierfür allgemein vorgesehenen Rechtsweg zu betreiben. Die oder der Bestreitende muss also damit rechnen, dass wegen des Widerspruchs Klage gegen sie/ihn erhoben wird.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Lüneburg

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1340

    21303 Lüneburg

    Hausanschrift

    Am Ochsenmarkt 3

    21335 Lüneburg

    Öffnungszeiten

    montags bis donnerstags zwischen 9:00 - 12:00 Uhr und in dringenden Fällen zwischen 14:00 - 15:30 Uhr, freitags zwischen 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 202-1

    Fax: 04131 202-453

    E-Mail: AGLG-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 29.12.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie müssen Ihre Forderung wirksam gegenüber dem Insolvenzverwalter angemeldet haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die festgestellten Forderungen kommen alle Rechtsbehelfe in Betracht, die gegen rechtskräftige Urteile möglich sind. 

    Verfahrensablauf

    Insolvenzforderungen müssen Sie zunächst beim Insolvenzverwalter anzumelden.

    Die fristgerecht angemeldeten Forderungen werden sodann geprüft. Dies kann in einem sog. Prüfungstermin oder nach einem Prüfungsstichtag in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. In der Regel können Sie diesen Termin oder diesen Stichtag dem Beschluss entnehmen, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    Nachträgliche Prüfungstermine oder -stichtage – insbesondere für verspätetet angemeldete Forderungen – werden durch gesonderte Beschlüsse des Insolvenzgerichts angeordnet (soweit im jeweiligen Einzelfall die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen).

    Fristen

    Schriftlicher Widerspruch („Bestreiten“) muss spätestens zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag dem Insolvenzgericht vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsdauer ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Die Tabelle muss innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, vorliegen.

    Kosten

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 17.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 10.01.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Feststellung, Insolvenzforderung, Insolvenzmasse, Insolvenztabelle, Anmeldung, Beteiligung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)