Gläubigerversammlung Einberufung
    99066007188000

    Einberufung der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das zentrale Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren stellt die Gläubigerversammlung dar, die entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines berechtigen Personenkreises von dem Insolvenzgericht einberufen wird.

    Beschreibung

    Die Gläubigerversammlung stellt das zentrale Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar (vgl. auch Text „Gläubigerversammlung“). Eine solche Versammlung wird vom dem Insolvenzgericht zu bestimmten Abschnitten in einem Insolvenzverfahren – sofern es nicht ausschließlich schriftlich geführt wird – von Amts wegen einberufen. Verfahrensbeteiligte haben unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zu stellen.

    Die wichtigsten Abschnitte in einem Insolvenzverfahren, zu denen eine Gläubigerversammlung üblicherweise einberufen wird, sofern das Verfahren nicht schriftlich geführt wird, sind:

    • Berichtstermin
    • Prüfungstermin
    • Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung mittels eines Insolvenzplans, vgl. hierzu Text "Insolvenzplan")
    • Schlusstermin

    zuständige Stelle

    Insolvenzgericht, das mit dem Verfahren befasst ist.

    Zuständigkeit

    Insolvenzgericht, das mit dem Verfahren befasst ist

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Martinikirche 8
    38100 Braunschweig

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2009
    Technisch geändert am 27.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    Sofern das Insolvenzverfahren nicht schriftlich geführt wird, beruft das Insolvenzgericht eigenständig (von Amts wegen) zu bestimmten Abschnitten die Gläubigerversammlung ein.

    Zusätzlich kann auf Antrag eines berechtigten Personenkreises eine solche Gläubigerversammlung einberufen werden. Zu diesem Personenkreis, der zur Antragstellung berechtigt ist, gehören:

    • Insolvenzverwalter
    • Gläubigerausschuss
    • mindestens fünf absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt
    • einer oder mehrere absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt

    Weitere Voraussetzungen für den Antrag sind:

    • Antrag offensichtlich nicht willkürlich, d.h. ersichtlich nicht ohne sachlich vertretbaren Grund gestellt
    • Beschlussgegenstand liegt nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 

    Verfahrensablauf

    • Bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für die Gläubigerversammlung von Amts wegen, so werden die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung öffentlich bekannt gegeben.
    • Die ersten beiden Termine (Berichts- und Prüfungstermin) legt das Insolvenzgericht üblicherweise mit dem Beschluss der Insolvenzeröffnung fest, außer wenn eine schriftliche Verfahrensdurchführung beschlossen worden ist.
    • Der weitere Verfahrensablauf hängt immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen. 

    Kosten

    Es fällt keine gesonderte Gebühr an. Die durch die Durchführung einer Gläubigerversammlung entstehenden Kosten sind Massekosten im Sinne des § 54 InsO.

    Hinweise (Besonderheiten)

    nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2022
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Selbstverwaltung, Insolvenzverfahren, Einberufung, Berichtstermin, Prüfungstermin, Schlusstermin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024