Durchführung eines Tierversuches an Wirbeltieren beantragen

    Für die Durchführung von Tierversuchen ist eine Genehmigung erforderlich

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Für die Durchführung von Tierversuchen ist eine Genehmigung erforderlich

    Beschreibung

    Vor Durchführung eines Tierversuches ist eine Genehmigung nach § 8 TierSchG der zuständigen Behörde einzuholen.

    Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

    1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,

    2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder

    3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

    Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und

    1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,

    2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken

    a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,

    b) Kulturen anzulegen oder

    c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,

    oder

    3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden,

    soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

    Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a TierSchG, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben um ein Vorhaben handelt,

    1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich

     a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,

     b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder

     c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird,

    2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und  

    a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder

    b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen

    dienen, oder

    3. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren

    a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder

    b) zu diagnostischen Zwecken

    vorgenommen werden.

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Vor Durchführung eines Tierversuches ist eine Genehmigung nach § 8 TierSchG der zuständigen Behörde einzuholen.

    Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

    1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,

    2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder

    3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

    Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und

    1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,

    2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken

    a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,

    b) Kulturen anzulegen oder

    c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,

    oder

    3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden,

    soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

    Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a TierSchG, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben um ein Vorhaben handelt,

    1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich

     a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,

     b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder

     c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird,

    2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und  

    a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder

    b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen

    dienen, oder

    3. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren

    a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder

    b) zu diagnostischen Zwecken

    vorgenommen werden.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Adresse

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Postanschrift

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss alle notwendigen Angaben gemäß § 31 TierSchVersV (Antrag nach § 8 TierSchG) bzw. 36 TierSchVersV (Antrag nach § 8a TierSchG) enthalten. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen als Anlage mit einzureichen:

    • Vollständig ausgefülltes Antragsformular

    • Qualifikationsnachweise aller mitwirkenden Personen

    • Ausdruck der Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) aus der Datenbank „animaltestinfo“ (ausgenommen Antrag nach § 8a TierSchG)

    • Ggfs. Abschlussbeurteilungen genetisch veränderter Linien

    • Ggfs. Score Sheet (Abbruchkriterien)

    • Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Biometrischen Planung für jeden Teilversuch

    • Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Primaten

    • Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Tieren nach § 20, § 21 oder § 22 TierSchVersV

    • Ggfs. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

    • Die Stellungnahme des/der Tierschutzbeauftragten ist separat vom Tierschutzbeauftragten einzureichen.

    • Ggfs. wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Der Antrag muss alle notwendigen Angaben gemäß § 31 TierSchVersV (Antrag nach § 8 TierSchG) bzw. 36 TierSchVersV (Antrag nach § 8a TierSchG) enthalten. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen als Anlage mit einzureichen:

    • Vollständig ausgefülltes Antragsformular

    • Qualifikationsnachweise aller mitwirkenden Personen

    • Ausdruck der Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) aus der Datenbank „animaltestinfo“ (ausgenommen Antrag nach § 8a TierSchG)

    • Ggfs. Abschlussbeurteilungen genetisch veränderter Linien

    • Ggfs. Score Sheet (Abbruchkriterien)

    • Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Biometrischen Planung für jeden Teilversuch

    • Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Primaten

    • Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Tieren nach § 20, § 21 oder § 22 TierSchVersV

    • Ggfs. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

    • Die Stellungnahme des/der Tierschutzbeauftragten ist separat vom Tierschutzbeauftragten einzureichen.

    • Ggfs. wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang des Antrages mit allen erforderlichen Angaben, Darlegungen und Nachweisen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der zuständigen Behörde. Es erfolgt eine Prüfung durch die Behörde und es werden ggfs. Unterlagen/Angaben nachgefordert.

    Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die zuständige Stelle von einer Sachverständigen-Kommission, der „§ 15-Kommission", bestehend aus Vertretern von Tierschutzorganisationen und Wissenschaft, unterstützt und beraten.

    Anträge nach § 8a TierSchG unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren.

    Nach der Prüfung erfolgt eine Entscheidung.

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Nach Eingang des Antrages mit allen erforderlichen Angaben, Darlegungen und Nachweisen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der zuständigen Behörde. Es erfolgt eine Prüfung durch die Behörde und es werden ggfs. Unterlagen/Angaben nachgefordert.

    Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die zuständige Stelle von einer Sachverständigen-Kommission, der „§ 15-Kommission", bestehend aus Vertretern von Tierschutzorganisationen und Wissenschaft, unterstützt und beraten.

    Anträge nach § 8a TierSchG unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren.

    Nach der Prüfung erfolgt eine Entscheidung.

    Fristen

    Die Genehmigung wird befristet erteilt. Maximal kann eine Dauer des Versuchsvorhabens von 5 Jahren beantragt werden.

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Die Genehmigung wird befristet erteilt. Maximal kann eine Dauer des Versuchsvorhabens von 5 Jahren beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Antrag nach § 8 TierSchG: 40 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

    Antrag nach § 8a TierSchG: 20 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

    Eine Verlängerung der Bearbeitungsfristen ist jeweils unter Angabe von Gründen möglich.

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Antrag nach § 8 TierSchG: 40 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

    Antrag nach § 8a TierSchG: 20 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

    Eine Verlängerung der Bearbeitungsfristen ist jeweils unter Angabe von Gründen möglich.

    Kosten

    Je nach Zeitaufwand der Prüfung.: Gebühr ab 50.0 EUR bis 2000.0 EUR

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Je nach Zeitaufwand der Prüfung.: Gebühr ab 50.0 EUR bis 2000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vor Einreichung eines Antrages muss offiziell ein Tierschutzbeauftragter/eine Tierschutzbeauftragte bestellt worden sein.

    Tierversuche an Zehnfußkrebsen sind lediglich anzeigepflichtig.

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchsvorhaben an Wirbeltieren Genehmigung

    Vor Einreichung eines Antrages muss offiziell ein Tierschutzbeauftragter/eine Tierschutzbeauftragte bestellt worden sein.

    Tierversuche an Zehnfußkrebsen sind lediglich anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.02.2022

    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2022

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024