Gehwegüberfahrten Herstellung

    Herstellung einer Gehwegüberfahrt/ Zufahrt beantragen

    Die Herstellung neuer Gehwegüberfahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

    Beschreibung

    Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.

    Innerorts benötigen Sie für die Herstellung einer neuen Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis. Hier ist darauf hinzuwirken, dass die Zufahrt verkehrssicher ausgestaltet wird, sodass eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Straßenbauverwaltung sinnvoll ist.

    Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

    • Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage neu errichten oder ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt neu herstellen, dann wird über die Zufahrt im Zuge des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Zuständig hierfür ist die jeweilige Baugenehmigungsbehörde.
    • Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage neu errichten oder ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt neu herstellen, dann entscheidet bei Zufahrten außerorts an Landes und Kreisstraßen die jeweilige Straßenbaubehörde über die Anlage der Zufahrt.

    Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).

    • Wenn die Änderung einer Zufahrt nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Bauordnung steht wie z.B. bei einer temporären Baustellenzufahrt, dann entscheidet der jeweilige Straßenbaulastträger, also die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde, über die Zufahrt im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis. Für Zufahrten außerorts an Landesstraßen und an den o.g. Kreisstraßen ist dies die NLStBV mit ihren regionalen Geschäftsbereichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

    Für Zufahrten außerorts, die nicht im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren stehen, ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der NLStBV zuständig.

    Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.

    Hilfsweise stehen Ihnen auch die zentralen Geschäftsbereiche der NLStBV als Ansprechpartner zur Verfügung, insbesondere um den Kontakt mit dem zuständigen regionalen Geschäftsbereich zu vermitteln.

    Ansprechpartner

    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich

    Adresse

    Hausanschrift

    Göttinger Chaussee 76A

    30453 Hannover

    Hannover-Linden Fischerhof

    S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5


    Schünemannplatz

    Straßenbahn: Linie 3 oder 7


    Telefunken

    Bus: Linie 300

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 3034-01

    Fax: 0511 3034-2099

    E-Mail: poststelle@nlstbv.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 11.10.2023 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Fachbereich III - Bauen und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 27

    31180 Giesen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 9310-0

    Fax: 05121 9310-80

    E-Mail: Bauamt@giesen.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 17.03.2023 (von: Webservice, Gemeinde Giesen)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Giesen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Zustimmung zu einer Zufahrt mit einer Beschreibung der Maßnahme mit Lageplan
    • Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde oder im regionalen Geschäftsbereich der NLStBV, ob und welche weitere Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Bei der Herstellung von Zufahrten im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen müssen Sie sich an die jeweilige Baugenehmigungsbehörde wenden.

    Bei allen anderen Zufahrten außerorts müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Straßenbaubehörde auf Zustimmung zu einer Zufahrt stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sondern ist per Post oder E-Mail möglich.

    Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde. Da die Herstellung von Zufahrten außerorts stets eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs bedeuten, soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens oder Zugehens gegeben ist oder geschaffen werden kann  und ihre Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde sowie die Erlaubnis gleichwohl mit überwiegenden öffentlichen Belangen, z. B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung, vereinbar ist oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Zufahrt oder den Zugang erfordern.

    Es besteht also kein Anspruch auf die Zustimmung, da stets eine konkrete Prüfung im Einzelfall erfolgt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Versagung der Erlaubnis können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Detaillierte Informationen, bei welchem Verwaltungsgericht Sie Klage einlegen, können Sie dem Bescheid über die abgelehnte Zufahrt entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Eine Zufahrt außerorts an Landes- und Kreisstraßen, welche nicht im Zusammenhang eines Baugenehmigungsverfahrens steht, bedarf stets eines Antrages. Stellen Sie bitte sicher, dass frühzeitig ein Antrag gestellt wird.

    • Bei umfangreichen Maßnahmen kann es angezeigt sein, im Vorfeld mit der zuständigen Straßenbaubehörde und der jeweiligen Straßenmeisterei eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
    • Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Zufahrt erfüllt sind.
    • Bei Bedarf werden nach Antragstellung weitere Unterlagen und Nachweise von Ihnen nachgefordert.
    • Die zuständige Behörde kann für die Erlaubnis auch Bedingungen und Auflagen festsetzen.
    • Die Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis für eine Zufahrt ist ein Verwaltungsakt. Er wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich erlassen und Ihnen gegenüber entweder per Post zugestellt oder gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

    Kosten

    Für Zufahrten an Landesstraßen außerorts von einer Gärtnerei, einem Gartenbau- oder einem Baumschulbetrieb, von einem gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstück fallen Sondernutzungsgebühren an. Diese richten sich nach der nach der Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen und eine MusterErlaubnis, aus der sich die Rechten und Pflichten des Erlaubnisnehmers ergeben, finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
    • Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr am 04.02.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2022 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

    Technisch geändert am 05.07.2023 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Gemeingebrauch, Erschließung, Anliegergebrauch, Straßen, Sondernutzung, Zufahrt, Verbindung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)