Zustimmung zu einer Gehwegüberfahrt/ Zufahrt beantragen
Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Gehwegüberfahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Beschreibung
Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.
Innerorts benötigen Sie für die Anlage einer neuen oder Änderung einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis. Hier ist darauf hinzuwirken, dass die Zufahrt verkehrssicher ausgestaltet wird, sodass eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Straßenbauverwaltung sinnvoll ist.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
- Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage neu errichten oder erheblich ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt bauen oder ändern, dann wird über die Zufahrt im Zuge des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Zuständig hierfür ist die jeweilige
Baugenehmigungsbehörde.
- Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage neu errichten oder erheblich ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt bauen oder ändern, dann entscheidet bei Zufahrten außerorts an Landes und Kreisstraßen die jeweilige Straßenbaubehörde über die Anlage der Zufahrt.
Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).
- Wenn die Anlage oder Änderung einer Zufahrt nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Bauordnung steht wie z.B. bei einer temporären Baustellenzufahrt, dann entscheidet der jeweilige Straßenbaulastträger, also die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde, über die Zufahrt im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis. Für Zufahrten außerorts an Landesstraßen und an den o.g. Kreisstraßen ist dies die NLStBV mit ihren regionalen Geschäftsbereichen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
Für Zufahrten außerorts, die nicht im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren stehen, ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der NLStBV zuständig.
Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.
Hilfsweise stehen Ihnen auch die zentralen Geschäftsbereiche der NLStBV als Ansprechpartner zur Verfügung, insbesondere um den Kontakt mit dem zuständigen regionalen Geschäftsbereich zu vermitteln.
Ansprechpartner
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Hannover-Linden Fischerhof
Linie:- S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5
- Haltestelle: Telefunken
Linie:- Bus: Linie 300
- Haltestelle: Schünemannplatz
Linie:- Straßenbahn: Linie 3 oder 7
Kontakt
Internet
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Zustimmung zu einer Zufahrt mit einer Beschreibung der Maßnahme mit Lageplan
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde oder im regionalen Geschäftsbereich der NLStBV, ob und welche weitere Unterlagen Sie einreichen müssen.
Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Bei Zufahrten im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen müssen Sie sich an die jeweilige Baugenehmigungsbehörde wenden.
Bei allen anderen Zufahrten außerorts müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Straßenbaubehörde auf Zustimmung zu einer Zufahrt stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sondern ist per Post oder E-Mail möglich.
Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde. Da neue Zufahrten sowie die Änderung von Zufahrten, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren
oder einem andersartigen Verkehr dienen sollen, stets eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs bedeuten, soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens oder Zugehens gegeben ist oder geschaffen werden kann und ihre Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde sowie die Erlaubnis gleichwohl mit überwiegenden öffentlichen Belangen, z. B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung, vereinbar ist oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Zufahrt oder den Zugang erfordern.
Es besteht also kein Anspruch auf die Zustimmung, da stets eine konkrete Prüfung im Einzelfall erfolgt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei Versagung der Erlaubnis können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Detaillierte Informationen, bei welchem Verwaltungsgericht Sie Klage einlegen, können Sie dem Bescheid über die abgelehnte Zufahrt entnehmen.
Verfahrensablauf
Eine Zufahrt außerorts an Landes- und Kreisstraßen, welche nicht im Zusammenhang eines Baugenehmigungsverfahrens steht, bedarf stets eines Antrages. Stellen Sie bitte sicher, dass frühzeitig ein Antrag gestellt wird.
- Bei umfangreichen Maßnahmen kann es angezeigt sein, im Vorfeld mit der zuständigen Straßenbaubehörde und der jeweiligen Straßenmeisterei eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
- Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Zufahrt erfüllt sind.
- Bei Bedarf werden nach Antragstellung weitere Unterlagen und Nachweise von Ihnen nachgefordert.
- Die zuständige Behörde kann für die Erlaubnis auch Bedingungen und Auflagen festsetzen.
- Die Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis für eine Zufahrt ist ein Verwaltungsakt. Er wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich erlassen und Ihnen gegenüber entweder per Post zugestellt oder gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Kosten
Für Zufahrten an Landesstraßen außerorts von einer Gärtnerei, einem Gartenbau- oder einem Baumschulbetrieb, von einem gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstück fallen Sondernutzungsgebühren an. Diese richten sich nach der nach der Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen und eine MusterErlaubnis, aus der sich die Rechten und Pflichten des Erlaubnisnehmers ergeben, finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums unter veröffentlicht.
- Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche auf der Webseite der NLStBV.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr am 04.02.2022
Stichwörter
Erschließung, Sondernutzung, Gemeingebrauch, Zufahrt, Verbindung, Straßen, Anliegergebrauch