Gehwegüberfahrten Instandhaltung

    Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt/ Zufahrt beantragen

    Gehwegüberfahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten stellen grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzungen dar.

    Beschreibung

    Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.

    Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Innerorts sind Zufahrten Ausfluss des Gemeingebrauchs der Straße und bedürfen somit keiner Erlaubnis.

    Sowohl innerorts als auch außerorts sind für reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.  Jedoch muss der Zufahrteninhaber das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.

    Für Zufahrten innerorts ist die jeweilige Gemeinde zuständig, für Zufahrten außerorts der jeweilige Träger der Straßenbaulast, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde.  Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).

    Für Arbeiten im Bereich öffentlicher Straßen kann daneben unter Umständen eine verkehrsbehördliche Anordnung erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich hier im Vorfeld bei der zuständigen Verkehrsbehörde, ob eine verkehrsbehördliche Genehmigung für Ihre Baumaßnahme notwendig ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

    Für Zufahrten außerorts ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig.

    Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.

    Ansprechpartner

    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich

    Adresse

    Hausanschrift

    Göttinger Chaussee 76A

    30453 Hannover

    Hannover-Linden Fischerhof

    S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5


    Schünemannplatz

    Straßenbahn: Linie 3 oder 7


    Telefunken

    Bus: Linie 300

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 3034-01

    Fax: 0511 3034-2099

    E-Mail: poststelle@nlstbv.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 11.10.2023 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Delmenhorster Straße 6

    27793 Wildeshausen

    Öffnungszeiten

    Siehe unter https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04431 85

    Fax: 04431 85-200

    E-Mail: landkreis.oldenburg@oldenburg-kreis.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.07.2022 (von: Webservice, Landkreis Oldenburg)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige der geplanten Instandhaltungsarbeiten bei der zuständigen Behörde
    • Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde oder im regionalen Geschäftsbereich der NLStBV, ob und welche weitere Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt müssen bei der jeweiligen Straßenbaubehörde angezeigt werden, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.

    Die Straßenbaubehörde erteilt sodann unter Berücksichtigung straßenbaulicher und verkehrlicher Belange ihr Einverständnis.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Reine Instandhaltungsarbeiten an Zufahrten außerorts und innerorts sind der zuständigen Behörde im Vorfeld anzuzeigen und ihr Einverständnis ist einzuholen.  Stellen Sie bitte sicher, dass Sie frühzeitig die Behörde über Instandhaltungsmaßnahmen informieren.

    • Bei umfangreichen Maßnahmen kann es angezeigt sein, im Vorfeld mit der zuständigen Straßenbaubehörde und der jeweiligen Straßenmeisterei eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
    • Die zuständige Behörde prüft dann, ob die geplanten Instandhaltungsarbeiten mit straßenbaulichen Belangen vereinbar sind.
    • Ggf. ist auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
    • Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche der NLStBV finden Sie auf der Webseite.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr am 04.02.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2022 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

    Technisch geändert am 11.07.2023 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Gemeingebrauch, Erschließung, Anliegergebrauch, Straßen, Verbindung, Zufahrt, Sondernutzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)