Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt/ Zufahrt beantragen
Gehwegüberfahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten stellen grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzungen dar.
Beschreibung
Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Innerorts sind Zufahrten Ausfluss des Gemeingebrauchs der Straße und bedürfen somit keiner Erlaubnis.
Sowohl innerorts als auch außerorts sind für reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Jedoch muss der Zufahrteninhaber das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Für Zufahrten innerorts ist die jeweilige Gemeinde zuständig, für Zufahrten außerorts der jeweilige Träger der Straßenbaulast, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde. Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).
Für Arbeiten im Bereich öffentlicher Straßen kann daneben unter Umständen eine verkehrsbehördliche Anordnung erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich hier im Vorfeld bei der zuständigen Verkehrsbehörde, ob eine verkehrsbehördliche Genehmigung für Ihre Baumaßnahme notwendig ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
Für Zufahrten außerorts ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig.
Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.
Ansprechpartner
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich
Adresse
Hausanschrift
Hannover-Linden Fischerhof
S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5
Schünemannplatz
Straßenbahn: Linie 3 oder 7
Telefunken
Bus: Linie 300
Kontakt
Internet
Straßen- und Tiefbauamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis:  In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
Kontakt
Bankverbindung
Landkreis Leer
Empfänger: Landkreis Leer
IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61
BIC: BRLADE21LER
Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund
Gemeinde Ostrhauderfehn - Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz am Rathaus
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Anzeige der geplanten Instandhaltungsarbeiten bei der zuständigen Behörde
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde oder im regionalen Geschäftsbereich der NLStBV, ob und welche weitere Unterlagen Sie einreichen müssen.
Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt müssen bei der jeweiligen Straßenbaubehörde angezeigt werden, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Die Straßenbaubehörde erteilt sodann unter Berücksichtigung straßenbaulicher und verkehrlicher Belange ihr Einverständnis.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Reine Instandhaltungsarbeiten an Zufahrten außerorts und innerorts sind der zuständigen Behörde im Vorfeld anzuzeigen und ihr Einverständnis ist einzuholen. Stellen Sie bitte sicher, dass Sie frühzeitig die Behörde über Instandhaltungsmaßnahmen informieren.
- Bei umfangreichen Maßnahmen kann es angezeigt sein, im Vorfeld mit der zuständigen Straßenbaubehörde und der jeweiligen Straßenmeisterei eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
- Die zuständige Behörde prüft dann, ob die geplanten Instandhaltungsarbeiten mit straßenbaulichen Belangen vereinbar sind.
- Ggf. ist auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
- Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche der NLStBV finden Sie auf der Webseite.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr am 04.02.2022
Stichwörter
Gemeingebrauch, Erschließung, Anliegergebrauch, Straßen, Verbindung, Zufahrt, Sondernutzung