Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eintragen
Sie können Ihre Genossenschaft als Europäische Genossenschaft registrieren lassen. Die Beantragung können Sie ausschließlich durch einen Notar durchführen lassen, eine eigenständige Antragstellung ist nicht möglich.
Beschreibung
Die Europäische Genossenschaft ist eine Unternehmensform, die es den Unternehmen ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam auszuüben und zugleich ihre Eigenständigkeit zu bewahren.
Die Eintragung sowohl bei einer Neugründung einer Genossenschaft, einer Verschmelzung von bereits bestehenden Genossenschaften als auch im Rahmen einer Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft können Sie ausschließlich über eine Notarin/einen Notar beantragen.
Eine eingetragene europäische Genossenschaft gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie und weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. In einer Genossenschaft haften Sie als Einzelmitglied im Außenverhältnis im Normalfall nicht.
Zuständigkeit
Es ist das Registergericht zuständig.
Über Ihren Notar können Sie die Eintragung sowohl bei einer Neugründung einer Genossenschaft, einer Verschmelzung von bereits bestehenden Genossenschaften als auch im Rahmen einer Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft beantragen. Hierzu ist jeder Notar in der Lage.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Allgemein müssen Sie bei einer Neugründung einer Genossenschaft
- die Satzung der Genossenschaft,
- die Urkunde über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats und
- die Zulassungsbescheinigung eines Prüfungsverbands samt dessen gutachterlicher Äußerung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vorlegen.
Über die in Ihrem Fall abweichenden oder zusätzlich erforderlichen Unterlagen berät Sie eine Notarin/ein Notar Ihrer Wahl.
Formulare
Zur Antragstellung über die Eintragung einer Europäischen Genossenschaft in das Genossenschaftsregister wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin. Ohne Notar ist eine Antragstellung nicht möglich.
Voraussetzungen
Damit Sie eine Genossenschaft als Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eintragen lassen können, ist ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich. Das bedeutet, dass Sie, die Gründer der Genossenschaft, Ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine ausländische Niederlassung oder Genossenschaftstochter haben.
Um in das Genossenschaftsregister eingetragen zu werden, müssen Sie:
- Ein Verfahren zur Beteiligung Ihrer Arbeitnehmer durchgeführt haben.
- Entweder eine neue Genossenschaft gründen, mindestens zwei Genossenschaften miteinander verschmelzen oder eine bestehende Genossenschaft umwandeln.
- Bei einer Neugründung einer Europäischen Gesellschaft müssen Sie die Gründung durch fünf natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften durchführen lassen. Entweder müssen Sie Ihre Wohnsitze in mindestens 2 verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) haben oder es müssen mindestens zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen.
- Wenn bei der Neugründung keine natürlichen Personen beteiligt sind, dann können bereits zwei juristische Personen oder Personengesellschaften eine Europäische Genossenschaft (SCE) gründen.
- Wenn Sie zwei oder mehr Genossenschaften miteinander verschmelzen möchten, um eine Europäische Genossenschaft ins Register einzutragen, dann müssen mindestens zwei der Gesellschaften dem Genossenschaftsrecht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen.
- Und wenn Sie eine bestehende Genossenschaft in seiner Rechtsform in eine Europäische Genossenschaft umwandeln möchten, dann muss die bestehende Genossenschaft in einem EU-Mitgliedsstaat gegründet worden sein und ihren Sitz oder die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat haben. Außerdem muss die Genossenschaft, die umgewandelt werden soll, eine Niederlassung oder Genossenschaftstochter haben, die seit mindestens zwei Jahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat besteht und dem dort geltenden Recht unterliegt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 36, § 37 Aktiengesetz (AktG)
- § 26 Handelsregisterverordnung (HRV)
- Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22.07.2003 (Amstblatt L 207 vom 18.08.2003, Seite 1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
- § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz- SCEBG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
Rechtsbehelf
Für den Fall, dass der Eintragung nicht stattgegeben wird, können Sie hiergegen mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgehen.
- Dies gilt auch für mögliche Zwischenverfügungen des Registergerichts, zum Beispiel die Nachforderung von Unterlagen.
- Die Beschwerde soll begründet werden und ist grundsätzlich von Ihnen oder Ihrer Bevollmächtigen/Ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
- Die Beschwerde können Sie wahlweise über eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, per Post oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Registergerichts einlegen.
Verfahrensablauf
- Die Notarin/der Notar berät Sie bei der Antragstellung.
- Die Notarin/der Notar erstellt den Antrag in erforderlicher Form wie es die Gesetze vorgeben.
- Die Notarin/der Notar sendet den Antrag in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mit einer elektronischen Signatur an das zuständige Registergericht.
- Das zuständige Registergericht wird sich dann bei Ihnen melden und einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten fordern.
- Wenn das Registergericht nach der Prüfung Ihrer Unterlagen etwas beanstandet, dann meldet sich das Gericht bei Ihnen oder Ihrer Notarin/Ihrem Notar.
- Dann haben Sie die Möglichkeit eventuell geforderte Nachlieferungen einzusenden.
- Wenn das Gericht die Eintragung ablehnt, erhalten Sie eine abschlägige gerichtliche Entscheidung. Sie haben die Möglichkeit dagegen eine Beschwerde einzulegen.
- Wenn nach der Prüfung Ihrer Unterlagen keine Beanstandung vorliegt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. Sie erhalten dann eine Eintragungsmitteilung und eine endgültige Kostenrechnung.
- Wenn sich wichtige Änderungen wie zum Beispiel der Firmensitz, die Rechtsform oder die Vertretungsberechtigten ergeben, dann müssen Sie diese Änderungen erneut über eine Notarin/einen Notar dem Registergericht mitteilen.
Fristen
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden. Darüber hinaus gibt es keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
gemäß § 26 Handelsregisterverordnung (HRV) i.V.m. § 1 Genossenschaftsregisterverordnung
Bearbeitungsdauer: unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Wochen, sofern keine Nachfragen erforderlich sind
Kosten
- Weitere Kosten hängen stark vom Einzelfall ab und können nicht pauschal benannt werden. Die in Ihrem Fall entstehenden Kosten kann ein Notar Ihrer Wahl für Sie berechnen.
- Weiterhin müssen Sie die Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung übernehmen.
Kosten für eine Neueintragung: Gebühr 210.00 EUR
Kosten für eine Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG: Gebühr 350.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 08.04.2021
Stichwörter
SCE, Wohnungsbaugenossenschaft, Europaea, Societas, Cooperativa