vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen

    Registrierung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, wenn diese in Deutschland erbracht werden sollen, der Antragsteller aber im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist

    Wenn Sie zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs außerhalb von Deutschland niedergelassen sind und diesen vorübergehend in Deutschland ausüben möchten, melden Sie dies der zuständigen Behörde, um vorübergehend registriert zu werden.

    Beschreibung

    Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.

    Die Meldung kann jeweils für ein Jahr abgegeben werden und ist nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft weiterhin vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen möchte.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Osnabrück (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Meldung der zu registrierenden Person oder Gesellschaft mit den Angaben gem. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 Nummer 1 RDG
    • Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
    • Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist
    • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Erklärung dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist
    • Falls keine Berufshaftpflicht abgeschlossen wurde: eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird

    Formulare

    • in Textform 
    • Schriftformerfordernis: ja
    • Kein Antragsformular vorhanden

    Voraussetzungen

    Rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

    Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

    Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.

    Eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen „Inkasso“ oder „Rentenberater/in“ muss ausgeschlossen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe

    Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

    Verfahrensablauf

    • Sobald die Meldung mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
    • Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.

    Fristen

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Maximal)

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 07.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 27.12.2021 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Inkassodienstleistungen, Europäischer Wirtschaftsraum, Rentenberatung, Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht, Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde, Schweiz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)