Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung

    Registrierung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen

    Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen wollen, beantragen Sie die Registrierung.

    Beschreibung

    Nach § 2 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden.

    Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:

    • Inkassodienstleistungen
    • Rentenberatung
    • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

    Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

    • Testamentsvollstreckung,
    • Haus- und Wohnungsverwaltung,
    • Fördermittelberatung.

    Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen von besonderen Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind, bleiben unberührt (z. B. Rechtsanwälte, Versicherungsberater). Die umfassende Rechtsberatung und Wahrnehmung rechtlicher Interessen einschließlich der Vertretung vor Gericht bleiben nach wie vor der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte. Das für Sie bzw. Ihren Wohnort zuständige Präsidialamts- oder Landgericht finden sie hier.

    Das für Ihren Antrag nach dem RDG  zuständige Präsidialamts- oder Landgericht finden sie daneben hier.

    Ansprechpartner

    Landgericht Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Ochsenmarkt 3

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 202-1

    E-Mail: lglg-verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 16.08.2023 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
    • Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
    • Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) oder gemäß § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt ist
    • Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
    • Unterlagen zum Nachweis der praktischen Sachkunde: Arbeitszeugnisse / sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit oder Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
    • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen Sachkunde: Zeugnis über erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang, schriftliche Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs oder Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)
    • Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall)
    • Bei Angabe einer qualifizierten Person außerdem: Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat

    Formulare

    • Antragsformulare finden Sie auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
    • OnlineAntrag auf NAVO

    Voraussetzungen

    Registriert werden kann, wer

    • für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und
    • auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus
    • über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese durch Unterlagen nachweist.

    Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind

    • das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
    • die wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe

    Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

    Verfahrensablauf

    Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

    Fristen

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Maximal)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an:

    Gebühr für die Registrierung. Hiervon ist bei der Registrierung einer juristischen Person auch die gleichzeitige Eintragung einer "qualifizierten Person" abgegolten. : Gebühr 150.0 EUR

    Gebühr für die Registrierung einer weiteren "qualifizierten Person".: Gebühr 150.0 EUR

    Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung.: Gebühr 75.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 07.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 27.12.2021 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 28.05.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht, Inkassodienstleistungen, Rentenberatung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)