• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Beantragen Sie hier die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen nach § 29 StVZO.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Beantragen Sie hier die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen nach § 29 StVZO.

Beschreibung

Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die für die örtlich zuständige Innung des KFZ-Handwerks.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Wenden Sie sich an die für die örtlich zuständige Innung des KFZ-Handwerks.

Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

Adresse

Hausanschrift

Am Sande 1

21335 Lüneburg

Kontakt

Telefon Festnetz: 04131 742424

Fax: 04131 742180

E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 19.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)

über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird.

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,

dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP festgestellten Mängel erforderlich sind.

  • Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der SP eingesetzten Personen, sind für die verantwortlichen Personen (Meister, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. FH, Ing. grad) die Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen. Von den Fachkräften wird der Gesellenbrief bzw. Facharbeiterbrief in Kopie benötigt.

  • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung

Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.6 der Anlage VIIIc StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortliche(n) Person(en) und für andere zur Durchführung der SP eingesetzte Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen.

  • Protokoll über die Stückprüfung (Kopie) für den Bremsprüfstand

Für den gemäß Anlage VIIId StVZO vorzuhaltenden Bremsprüfstand ist das aktuelle Protokoll über die Stückprüfung in Kopie einzureichen.

  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9

Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9 der Anlage VIIIc StVZO (Ansprüche aus der Durchführung der Sicherheitsprüfungen) ist die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird.

  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10

Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10 der Anlage VIIIc (Freistellung des Landes Berlin) ist ebenfalls die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen, aus der auch die Freistellung des Landes Berlin durch die Versicherung hervorgehen muss, sowie eine Erklärung des Antragstellers, das er diese Versicherung aufrecht erhalten wird. Außerdem ist eine Freistellungserklärung des Antragstellers einzureichen, dass dieser das Land Berlin von den in Nummer 2.10 genannten Ansprüchen freistellt.

  • ein Muster des vorgesehenen Protokolls ist vorzulegen, sofern beabsichtigt ist, von dem Muster des Prüfprotokolls abzuweichen

Sollte beabsichtigt werden von dem Muster des Prüfprotokolls (VkBl. 2012 S. 464 ff) abzuweichen, so ist der Anerkennungsbehörde ein Muster des vorgesehenen Protokolls vor Anwendung zur Bestätigung vorzulegen. Das Prüfprotokoll muss mindestens die im Muster enthaltenen Angaben aufweisen.

  • Führungszeugnis für Antragsteller und verantwortliche Person

nicht älter als 6 Monate

  • Auszug KBA für verantwortliche Person

nicht älter als 6 Monate

  • Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE

entsprechend Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie

  • ausgefüllter Antrag

Antrag zur Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.

  • weitere Unterlagen

ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)

über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird.

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,

dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP festgestellten Mängel erforderlich sind.

  • Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der SP eingesetzten Personen, sind für die verantwortlichen Personen (Meister, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. FH, Ing. grad) die Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen. Von den Fachkräften wird der Gesellenbrief bzw. Facharbeiterbrief in Kopie benötigt.

  • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung

Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.6 der Anlage VIIIc StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortliche(n) Person(en) und für andere zur Durchführung der SP eingesetzte Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen.

  • Protokoll über die Stückprüfung (Kopie) für den Bremsprüfstand

Für den gemäß Anlage VIIId StVZO vorzuhaltenden Bremsprüfstand ist das aktuelle Protokoll über die Stückprüfung in Kopie einzureichen.

  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9

Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9 der Anlage VIIIc StVZO (Ansprüche aus der Durchführung der Sicherheitsprüfungen) ist die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird.

  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10

Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10 der Anlage VIIIc (Freistellung des Landes Berlin) ist ebenfalls die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen, aus der auch die Freistellung des Landes Berlin durch die Versicherung hervorgehen muss, sowie eine Erklärung des Antragstellers, das er diese Versicherung aufrecht erhalten wird. Außerdem ist eine Freistellungserklärung des Antragstellers einzureichen, dass dieser das Land Berlin von den in Nummer 2.10 genannten Ansprüchen freistellt.

  • ein Muster des vorgesehenen Protokolls ist vorzulegen, sofern beabsichtigt ist, von dem Muster des Prüfprotokolls abzuweichen

Sollte beabsichtigt werden von dem Muster des Prüfprotokolls (VkBl. 2012 S. 464 ff) abzuweichen, so ist der Anerkennungsbehörde ein Muster des vorgesehenen Protokolls vor Anwendung zur Bestätigung vorzulegen. Das Prüfprotokoll muss mindestens die im Muster enthaltenen Angaben aufweisen.

  • Führungszeugnis für Antragsteller und verantwortliche Person

nicht älter als 6 Monate

  • Auszug KBA für verantwortliche Person

nicht älter als 6 Monate

  • Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE

entsprechend Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie

  • ausgefüllter Antrag

Antrag zur Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.

  • weitere Unterlagen

ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert

Voraussetzungen

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten der Kraftfahrzeugwerkstatt gemäß Anlage VIII d der StVZO.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten der Kraftfahrzeugwerkstatt gemäß Anlage VIII d der StVZO.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Verfahrensablauf

  • Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
  • Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

  • Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
  • Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort.

Fristen

Für die Antragstellung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Für die Antragstellung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Das Informations- und Beratungsgespräch dauert in der Regel 45 - 60 min.

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Das Informations- und Beratungsgespräch dauert in der Regel 45 - 60 min.

Kosten

Gebühr ab 128.0 EUR bis 256.0 EUR

Hinweise für Niedersachsen: Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Gebühr ab 128.0 EUR bis 256.0 EUR

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Version

Technisch erstellt am 15.12.2021

Technisch geändert am 01.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024