Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

    Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

    Beantragen Sie hier die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen nach § 29 StVZO.

    Beschreibung

    Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für die örtlich zuständige Innung des KFZ-Handwerks.

    Ansprechpartner

    Für Tiddische wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)

    über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird.

    • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,

    dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP festgestellten Mängel erforderlich sind.

    • Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

    Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der SP eingesetzten Personen, sind für die verantwortlichen Personen (Meister, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. FH, Ing. grad) die Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen. Von den Fachkräften wird der Gesellenbrief bzw. Facharbeiterbrief in Kopie benötigt.

    • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung

    Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.6 der Anlage VIIIc StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortliche(n) Person(en) und für andere zur Durchführung der SP eingesetzte Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen.

    • Protokoll über die Stückprüfung (Kopie) für den Bremsprüfstand

    Für den gemäß Anlage VIIId StVZO vorzuhaltenden Bremsprüfstand ist das aktuelle Protokoll über die Stückprüfung in Kopie einzureichen.

    • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9

    Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9 der Anlage VIIIc StVZO (Ansprüche aus der Durchführung der Sicherheitsprüfungen) ist die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird.

    • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10

    Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10 der Anlage VIIIc (Freistellung des Landes Berlin) ist ebenfalls die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen, aus der auch die Freistellung des Landes Berlin durch die Versicherung hervorgehen muss, sowie eine Erklärung des Antragstellers, das er diese Versicherung aufrecht erhalten wird. Außerdem ist eine Freistellungserklärung des Antragstellers einzureichen, dass dieser das Land Berlin von den in Nummer 2.10 genannten Ansprüchen freistellt.

    • ein Muster des vorgesehenen Protokolls ist vorzulegen, sofern beabsichtigt ist, von dem Muster des Prüfprotokolls abzuweichen

    Sollte beabsichtigt werden von dem Muster des Prüfprotokolls (VkBl. 2012 S. 464 ff) abzuweichen, so ist der Anerkennungsbehörde ein Muster des vorgesehenen Protokolls vor Anwendung zur Bestätigung vorzulegen. Das Prüfprotokoll muss mindestens die im Muster enthaltenen Angaben aufweisen.

    • Führungszeugnis für Antragsteller und verantwortliche Person

    nicht älter als 6 Monate

    • Auszug KBA für verantwortliche Person

    nicht älter als 6 Monate

    • Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE

    entsprechend Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie

    • ausgefüllter Antrag

    Antrag zur Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
    Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.

    • weitere Unterlagen

    ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert

    Voraussetzungen

    Ausstattung und bauliche Gegebenheiten der Kraftfahrzeugwerkstatt gemäß Anlage VIII d der StVZO.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    • Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
    • Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort.

    Fristen

    Für die Antragstellung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Das Informations- und Beratungsgespräch dauert in der Regel 45 - 60 min.

    Kosten

    Gebühr ab 128.0 EUR bis 256.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2021 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)