Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

    Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

    Die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten können Sie hier beantragen.

    Beschreibung

    Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die für Sie örtlich zuständige Innung des KFZ-Handwerks.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Fax: 04131 742180

    Telefon Festnetz: 04131 742424

    E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)

    über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird

    • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,

    dass der Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind

    • Qualifikationsurkunden sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

    Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die Qualifikationsurkunden (z.B. Kopie des Meisterbriefes) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen

    • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung

    Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIId StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen

    • Führungszeugnis des Antragstellers

    und der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate

    • Auszug KBA für Antragsteller

    und verantwortliche Personen, nicht älter als 6 Monate

    • ausgefüllter Antrag

    Anerkennung von Werkstätten für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
    Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.

    • Weitere Unterlagen

    ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert

    Voraussetzungen

    Ausstattung und bauliche Gegebenheiten gemäß Anlage XVIII b der StVZO

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Mit Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt "Erforderliche Unterlagen") vorzulegen. Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIII b der StVZO.

    Fristen

    Für die Antragstellung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

    Kosten

    Gebühr ab 56.20 EUR bis 225.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de