Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen
Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (= Steuerklasse II)
Beschreibung
Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240 je Kind und Jahr.
In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt (s. weiterführende Informationen) zu beantragen.
Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert.
Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, zusteht. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.
Beachten Sie:
Die erstmalige Beantragung der Steuerklasse II hat zwingend mittels "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und der "Anlage Kinder" zu erfolgen.
zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Quakenbrück
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: 08:00 - 12:00 Uhr Do.: 08:00 - 17:00 Uhr Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr Während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können am Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5431 184-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Ausgefüllter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage Kinder.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Vordrucke sind auf dem Formularcenter des Bundesfinanzministeriums https://www.formulare-bfinv.de/ aufrufbar. Seit dem 1.Oktober 2021 kann ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auch elektronisch auf Mein ELSTER unter: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/elevermaessigung gestellt werden. Voraussetzung ist ein ELSTER -Zertifikat.
Voraussetzungen
Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Stadium eines Antrages sind nicht gegeben. Im Falle einer Ablehnung der beantragten Steuerklasse oder eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder können Sie Einspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen (s. weiterführende Informationen). Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen.
Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Fristen
Keine; der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.12.2021
Stichwörter
steuerpflichtiges Bruttogehalt, Alleinerziehende, Elstam, Steuerklasse 2, Alleinstehende Eltern, Allein mit Kind, Einkommensteuer, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Steuerklasse II