Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung
    99066005119000

    Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen um die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen, können Sie (als natürliche Person) die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

    Beschreibung

    Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (lesen Sie dazu „Kosten des Insolvenzverfahrens“). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden. Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen oder erhalten Sie von Dritten keinen Verfahrenskostenvorschuss, können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen; nur wenn auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nicht leistungsfähig ist, kommt eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht.

    Die Stundung bewirkt, dass Sie - in der Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen zu leisten haben. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungserklärung vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in der Lage sind, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten.

    Das Gericht kann seine Entscheidung über die Bewilligung der Stundung ändern, wenn sich Ihre für die Entscheidung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Kommen Sie dieser Verpflichtung trotz einer Aufforderung des Gerichts nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden.

    Das Gericht bewilligt – sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen – die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Verfahrensabschnitte sind insbesondere das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

    zuständige Stelle

    nicht angegeben

    Zuständigkeit

    Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

    Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

    Das zuständige Gericht finden Sie hier.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Verden

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 2130
    27281 Verden (Aller)

    Hausanschrift

    Johanniswall 8
    27283 Verden (Aller)

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 18-1

    Fax: 04231 18-357

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2010
    Technisch geändert am 08.01.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    • Stundung der Verfahrenskosten kann nur natürlichen Personen gewährt werden (nicht möglich für juristische Personen, beispielsweise eine GmbH)
    • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
    • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung, d.h. die Fristen des § 287a InsO sind einzuhalten und keine Versagungsgründe liegen vor (Lesen Sie hierzu auch „Restschuldbefreiung“).
    • Es muss eine Befreiung von den Verbindlichkeiten in dem Insolvenzverfahren erreicht werden können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 4d Abs. 1 InsO);

    Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen (§ 4d Abs. 2 InsO)

    Verfahrensablauf

    • Haben Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind.
    • Falls keine Kostendeckung vorliegt, fordert das Insolvenzgericht bei Ihnen einen Gerichtskostenvorschuss an.
    • Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen, um diesen Vorschuss zu bezahlen, können Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
    • Zur Verfahrensbeschleunigung bietet es sich an, den Stundungsantrag bereits zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2021
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024