Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen um die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen, können Sie (als natürliche Person) die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Beschreibung
Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (lesen Sie dazu „Kosten des Insolvenzverfahrens“). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden. Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen oder erhalten Sie von Dritten keinen Verfahrenskostenvorschuss, können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen; nur wenn auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nicht leistungsfähig ist, kommt eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht.
Die Stundung bewirkt, dass Sie - in der Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen zu leisten haben. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungserklärung vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in der Lage sind, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten.
Das Gericht kann seine Entscheidung über die Bewilligung der Stundung ändern, wenn sich Ihre für die Entscheidung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Kommen Sie dieser Verpflichtung trotz einer Aufforderung des Gerichts nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden.
Das Gericht bewilligt – sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen – die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Verfahrensabschnitte sind insbesondere das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.
zuständige Stelle
nicht angegeben
Zuständigkeit
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier.
Ansprechpartner
Amtsgericht Verden
Adresse
Postanschrift
Postfach 2130
27281 Verden (Aller)
Hausanschrift
Johanniswall 8
27283 Verden (Aller)
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 18-1
Fax: 04231 18-357
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Stundung der Verfahrenskosten kann nur natürlichen Personen gewährt werden (nicht möglich für juristische Personen, beispielsweise eine GmbH)
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung, d.h. die Fristen des § 287a InsO sind einzuhalten und keine Versagungsgründe liegen vor (Lesen Sie hierzu auch „Restschuldbefreiung“).
- Es muss eine Befreiung von den Verbindlichkeiten in dem Insolvenzverfahren erreicht werden können.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 4d Abs. 1 InsO);
Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen (§ 4d Abs. 2 InsO)
Verfahrensablauf
- Haben Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind.
- Falls keine Kostendeckung vorliegt, fordert das Insolvenzgericht bei Ihnen einen Gerichtskostenvorschuss an.
- Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen, um diesen Vorschuss zu bezahlen, können Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
- Zur Verfahrensbeschleunigung bietet es sich an, den Stundungsantrag bereits zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium