Insolvenzverfahren Eröffnung

    Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss, wenn ein zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

    Beschreibung

    Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubigerinnen und Gläubiger (sog. Fremdantrag) sowie die Schuldnerin bzw. der Schuldner (sog. Eigenantrag).

    Dieser Antrag muss zulässig und begründet sein.

    Im Rahmen der Zulässigkeit eines Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht insbesondere, ob diejenige Person bzw. diejenigen Personen, die den Antrag unterschrieben haben, hierzu berechtigt waren.

    • Bei juristischen Personen (z. B. Kapitalgesellschaften oder eingetragenen Vereinen) ist jede gesetzliche Vertretung (Geschäftsführer/in, Vorstandsmitglied),
    • bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter,
    • bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung,
    • bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG oder KG) jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt,

    den Eigenantrag für den Rechtsträger zu stellen, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit anderen Personen vertretungsbefugt ist. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglied des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Bei einem Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gelten Besonderheiten.

    Der wesentliche Aspekt für die Begründetheit des Insolvenzantrags ist die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Als Eröffnungsgründe kommen sowohl beim Eigen- als auch beim Fremdantrag

    • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und
    • (nur bei juristischen Personen) Überschuldung (§ 18 InsO)

    in Betracht.

    Bei einem Eigenantrag kommt als Eröffnungsgrund auch die

    • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 19 InsO)

    in Betracht.

    Zudem erfolgt eine Insolvenzeröffnung bei einem zulässigen und begründeten Insolvenzantrag nur, wenn die zukünftige Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich finanzieren kann.

    Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag stellt und kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, kann die Stellung eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten möglich sein (Lesen Sie hierzu "Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren").

    Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.

    Zuständigkeit

    Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

    Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

    Das zuständige Gericht finden Sie hier.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Hildesheim (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und gegebenfalls weitere Unterlagen

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Kein Formularzwang aufgrund § 13 Abs. 4 Satz 1 InsO für Regelinsolvenzverfahren. Niedersachsen stellt eigene Formulare zur freiwilligen Nutzung bereit.

    Für Verbraucherinsolvenzverfahren besteht dagegen Formularzwang, § 305 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzformularverordnung - VbrInsFV).

    Voraussetzungen

    • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
      • Antrag ist zulässig
      • Antrag ist begründet; wesentlicher Prüfungspunkt ist hierbei, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt

    Als Eröffnungsgrund kommen in Betracht:

      • Zahlungsunfähigkeit
      • ggf. Überschuldung
      • ggf. drohende Zahlungsunfähigkeit
    • Zukünftige Insolvenzmasse kann voraussichtlich Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren (oder Stundung der Verfahrenskosten wird auf Antrag gewährt)

    Rechtsbehelf

    Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.

    Verfahrensablauf

    Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

    Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.

    Fristen

    Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten verschiedene Fristen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 01.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de