Begutachtungsstellen für Fahreignung Anerkennung
Wenn Sie eine Begutachtungsstelle für Fahreignung betreiben möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese können Sie hier beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Begutachtungsstelle für Fahreignung betreiben möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Voraussetzungen sind , dass die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist, die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist, für Bedarfsfälle ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht, die notwendigen Räumlichkeiten und Geräte vorhanden sind, die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen hinsichtlich der Erfüllung der für sie geltenden fachlichen Anforderungen positiv begutachtet worden ist und die zur Vertretung des Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung berechtigten Person zuverlässig sind.
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden.
Zuständigkeit
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)
Ansprechpartner
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich
Adresse
Hausanschrift
Hannover-Linden Fischerhof
S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5
Schünemannplatz
Straßenbahn: Linie 3 oder 7
Telefunken
Bus: Linie 300
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Erforderlich sind sämtliche Unterlagen, die Auskunft über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen geben.
Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3. Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
4. für jede Begutachtungsstelle im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
6. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
7. Nachweis über den Gesamtumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre oder bei Ersterteilung sonstiger Nachweis zur finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Gutachter vom Begutachtungsergebnis
8. Nachweis der Qualifizierung der in der Begutachtungsstelle beschäftigten Ärzte und Psychologen
9. Nachweis der Verfügbarkeit eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr je Begutachtungsstelle
10. Nachweis über Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und – geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle
11. Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 FeV
12. Nachweis eines Führungszeugnisses des Antragstellers; bei juristischen Personen für diejenigen Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind
Voraussetzungen
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
2. die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,
a) Anforderungen an den medizinischen Gutachter:
aa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),
bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
b) Anforderungen an den psychologischen Gutachter:
aa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
cc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
3. der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
4. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
5. die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
6. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
7. die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
8. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung)
9. die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,
10. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
11. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Durch das in Niedersachsen weitgehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren wäre die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht der erstinstanzliche Rechtsbehelf. Zur örtlichen Gerichtszuständigkeit wird auf § 52 Nr. 3 VwGO verwiesen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen