Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. -fegerin aufgeben
Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie beantragen, dass Ihre Bestellung aufgehoben wird.
Beschreibung
Wenn Sie Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin aufgeben möchten, müssen Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihre Bestellung, durch die zuständige Behörde aufheben lassen.
Sie können die Aufhebung Ihrer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin freiwillig einleiten. Die Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise eingeleitet werden. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet die Bestellung. Ein Antrag auf Aufhebung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfeger oder -fegerin aufgeben, können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. Ihr Gewerbe abmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag : 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bewernick
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04261 983-2314
Fax: 04261 983-882314
E-Mail: ordnungsabteilung@lk-row.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert: amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand
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Für den Antrag auf freiwillige Aufgabe des Kehrbezirks müssen Sie keinen Nachweis vorlegen.
Für die zwangsweise Aufhebung einer Bestellung gibt es keine vorgegebene Liste von Unterlagen. Welche Beweismittel die zuständige Behörde im Verfahren heranzieht, obliegt ihrer Entscheidung.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde kann Ihre Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin aufheben,
- wenn Sie dies ausdrücklich so beantragen oder
- wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass Sie die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzen oder
- wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft nicht in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben.
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Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Um die Aufhebung Ihrer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder - fegerin zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Kontaktieren Sie die zuständige Behörde.
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder - fegerin entbindet.
Die zuständige Behörde meldet die Aufhebung der Bestellung unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches das Schornsteinfegerregister führt.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.
Kosten
Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, ein amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Die Kosten müssen Sie selbst tragen.
Die Kosten für die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin richten sich nach Kostentarif 76.1.6 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Es wird nach dem Grund der Aufhebung und dem hierfür benötigten Zeitaufwand unterschieden. Die Kosten betragen mindestens 60 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 26.10.2021
Stichwörter
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