Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

    Eintragung in die Handwerksrolle mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder Technikerabschluss

    Wenn Sie erfolgreich ein Ingenieurstudium absolviert oder einen Technikerabschluss erworben haben, können Sie sich in dem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen, dem der Studien- bzw. Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle können Sie bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.

    Beschreibung

    Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle 

    • natürlichen und  
    • juristischen Personen sowie 
    • rechtsfähigen Personengesellschaften

    eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge-werbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr.

    Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Werden mehrere zu-lassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle ein-getragen sein.

    Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle einge-tragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Aus-übung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebs-leiter kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Hand-werksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qua-lifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Hochschulab-schlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine bestandene Technikerprüfung erfolgen. Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

    In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Kammer

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunschweiger Straße 53

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Fax: 05121 33836

    Telefon Festnetz: 05121 162-0

    E-Mail: hgf@hwk-hildesheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    1. Bei Einzelunternehmen: 
    •  Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
    •  Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      •  bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      •  sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:  
      •  Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      •  Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)): 
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen 
    •  für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      •  bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
      •  bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    •  Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
    1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
    •  Betriebsleitererklärung 
    •  Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
    •  Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie

    Vollständig ausgefülltes Formular "Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung"

    Voraussetzungen

    • Erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Ausbildung als staatlich geprüfte(r) Techniker:in. 
    • Der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung muss dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

    Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der notwendigen Unterlagen.

    Fristen

    Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

    Keine

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer 
    abrufbar ist.

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammern an. 

    Weitere Informationen

    Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern
    https://www.handwerkskammer.de

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Fachschule, Zulassung Handwerker, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Betriebsleiter, Universität, Handwerksrolle, Eintragung Handwerker, Ingenieure und Ingenieurinnen, Handwerkerkammer, Handwerksrolleneintragung, zulassungspflichtiges Handwerk, Bachelor, Fachhochschule, Akademische Berufsqualifikation, Master, Technikerprüfung, Anmeldung Handwerksbetrieb, Handwerkerrolle, Betriebsverantwortlicher, Handwerkerregister, Technikerabschluss, Handwerkerverzeichnis, Akademiker, Handwerksregister

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de