Hilfe zur Gesundheit Erbringung als präventive gesundheitsbezogene Beratung

    Leistungen der Sozialhilfe als präventive gesundheitsbezogene Beratung

    Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

    Beschreibung

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger sichergestellt.

    Der Sozialhilfeträger prüft dabei, ob Sie Leistungen beziehen dürfen. Sie haben dabei Anspruch auf vorbeugende Gesundheitshilfe. Dazu gehören:

    • medizinische Vorsorgeleistungen 
    • Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
    • medizinische Behandlungen, um eine Erkrankung oder einen Gesundheitsschaden zu vermeiden

    zuständige Stelle

    Zuständig ist

    • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe

    oder

    • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,

    in der der Wohnsitz liegt.

    Örtliche Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover

    Ansprechpartner

    Landkreis Aurich - Jugend und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Fräuleinshof 3

    26506 Norden

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1480

    26584 Aurich (Ostfriesland)

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 16-0

    Fax: 04941 16-5098

    E-Mail: info@landkreis-aurich.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Aurich

    Empfänger: Landkreis Aurich

    IBAN: DE73 2835 0000 0000 0900 27

    BIC: BRLADE21ANO

    Bankinstitut: Sparkasse AurichNorden

    Version

    Technisch erstellt am 19.03.2015 (von: Einnolf, Thorsten)

    Technisch geändert am 15.08.2024 (von: Meyer, Daniel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Formlose/r Antrag/Geltendmachung zur Ausstellung eines/r Behandlungsscheins/Zusicherung der Kostenübernahme
    • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen (SGB II, SGB XII oder AsylBLG)
    • Personalausweis oder Pass
    • etwaige Rezepte und/oder ggf. Zahlungsbelege, erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, etwaige Ablehnungsbescheide usw.

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Formulare

    Ein formloser Antrag ist möglich. Formvordrucke können – regelmäßig auch Online - beim zuständigen Sozialamt und den jeweils genannten Ansprechpartnern abgefordert werden, oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

    • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
    • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
    • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Leistungsberechtigte (ohne Krankenversicherung) wenden sich mit der Bitte eines Behandlungsscheines an das Sozialamt des zuständigen Trägers ihrer existenzsichernden Leistungen.

    Dieser prüft den Antrag insbesondere hinsichtlich vorrangiger Ansprüche und ggf. weiterer Veranlassung (z.B. hinsichtlich § 264 SGB V oder Abgabe an das zuständige Sozialamt) und trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bewilligungsentscheidung.

    Hier: Ausstellung Behandlungsschein

    Fristen

    Der zuständige Sozialhilfeträger kann bei einer unmittelbaren Entscheidung über die Hilfen zur Gesundheit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, die Bedürftigkeit möglichst zeitnah anzuzeigen. Diese Anzeige kann formlos erfolgen. Bei begründeter Selbsthilfe kann eine nachträgliche Kostenerstattung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 13.10.2021 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitshilfe, Sozialhilfe, Beratung, Gesundheitsdienst

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)