verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren Erteilung

    Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Um steuerliche Konsequenzen besser einschätzen zu können, haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen.

    Beschreibung

    Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen.

    Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungen abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.

    Zuständigkeit

    Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das im Fall der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um das Finanzamt handeln, bei dem Sie ohnehin steuerlich geführt werden.

    Sollten Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt geführt werden, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

    Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Goslar-Bad Gandersheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Wachtelpforte 40

    38644 Goslar

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr* Di.: 08:00 - 12:00 Uhr* Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr* (vor gesetzlichen Feiertagen und dem 24.12. und 31.12. nur bis 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr * während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr und 12:00 bis 14:00 Uhr und am Donnerstag in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5321 559-0

    E-Mail: Poststelle@fa-gs-gan.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.

    Formulare

    Den Antrag können Sie schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt stellen. Auch eine Antragstellung über Elter (www.elster.de) ist möglich. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft können Sie Einspruch einlegen.

    Kosten

    Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English