Anzeige der erstmaligen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung

    Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung

    Anmelden von europaweiten gewerblichen Dienstleistungen im Inland.

    Beschreibung

    Die zuständige Stelle erteilt eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung.

    Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde-
    oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren z. B. für das Bewachungsgewerbe (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO), für den Tierhandel (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (vgl. § 22 Abs. 3 PflSchzG). Ferner sind nur solche Tätigkeiten nach § 13 a GewO anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist. Andere Dienstleistungstätigkeiten richten sich nach ihren Fachgesetzen.

    Solche Erfordernisse existieren z. B.:

    im Beschussrecht,

    im Bewachungsgewerbe,

    im Bundes- und Landesjagdrecht,

    im Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke),

    im Pflanzenschutzrecht,

    im Sprengstoffrecht,

    im Tierschutzrecht,

    im Waffenrecht.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist jeweils die Stelle, die für die Berufsanerkennung des reglementierten Berufs zuständig wäre. Diese finden Sie im Anerkennungsfinder der Website www.Anerkennung-in-Deutschland.de.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Fax: 04131 742180

    Telefon Festnetz: 04131 742424

    E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass);

    Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;

    Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;

    Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);

    Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;

    Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;

    Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird;

    Es empfiehlt sich, die Anzeige schriftlich zu erstatten; wo die technische Möglichkeit besteht, ist sie auch elektronisch zuläüssig,sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind

    Voraussetzungen

    Der Dienstleistungserbringer muss die Tätigkeit im Herkunftsstaat befugt von einer Niederlassung aus ausüben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vornahme der Anzeige nach § 13a Abs. 1 GewO.

    Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Anzeige erbracht werden.

    Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle, aus der hervorgeht, ob ggf. eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Die zuständige öffentliche Stelle erteilt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht vorliegen und ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist.

    Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.

    Ergibt die Nachprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.

    Fristen

    Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Entscheidung ergeht spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.

    Kosten

    Gebühren nach Zeitaufwand,

    individuelle Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen,

    Gebühren für die Einholung von Führungszeugnissen im Herkunftsland.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 07.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English