Fahrschulerlaubnis beantragen

    Fahrschule eröffnen / Fahrschule betreiben

    Beschreibung

    Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. Für den Antrag müssen Sie persönlich vorsprechen. Eine Vertretung ist nicht möglich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden

    Ansprechpartner

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    Fax: 05921 96-1409

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie sich um eine Fahrschulerlaubnis bewerben wollen, müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie Namen und Anschrift der zukünftigen Fahrschule angeben und für welche Klasse(n) von Kraftfahrzeugen Sie die Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
    • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer bzw. Fahrlehrerin
    • eine Bescheinigung eines Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
    • eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
    • ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über Ihre Ausstattung
    • eine Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen
    • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
    • Sie müssen außerdem die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart OH zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 25 Jahre
    • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn oder sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
    • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann.
    • Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die er oder sie die Fahrschulerlaubnis beantragt.
    • hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin von mindestens 2 Jahre im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule
    • Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft .
    • Verfügung über erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich beantragen. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines Wohnsitzes die Ihres Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die Ihres geplanten Beschäftigungsortes. Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Erlaubnisbehörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Erlaubnisbehörde.

    Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wird empfohlen, persönlich in der zuständigen Behörde vorzusprechen.

    Fristen

    Es sind Fristen zu beachten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Erlaubnisbehörde.

    Kosten

    Für natürliche Personen: Gebühr 102.00 EUR

    für juristische Personen, gem. Ziff. 302.3 der Anlage zu § 1 GebOSt.: Gebühr 153.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 FahrlG die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. Berechtigt die bisherige Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern, wird gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG ein entsprechender Zusatz angebracht. Unterscheidet sich die bisher erworbene Qualifikation von den im Inland vorgeschriebenen Anforderungen für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit und wird der Unterschied durch vom Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, so kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG abhängig gemacht werden. Ähnliches gilt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung, die gemäß § 2a Abs. 3 FahrlG von einer vorherigen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden kann, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung bestehen. Nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz festgelegt. Danach hat der Bewerber in dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

    • Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, UG) muss ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder UG) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden.
    • Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die o. g. persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
    • Die verantwortliche Leitung muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 16 FahrlG erfüllt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 03.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de