Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft
    99102003023000

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind. Der Entlastungsbetrag beträgt für ein Kind 4.008 EUR (bis 2019: 1.908 EUR) Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR.

    Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden steuerlich abzumildern.

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind. Der Entlastungsbetrag beträgt für ein Kind 4.008 EUR (bis 2019: 1.908 EUR) Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR.

    Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden steuerlich abzumildern.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100040_692433564

    Beschreibung

    ELSTER ist ein Online-Portal der deutschen Finanzbehörden zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und -daten.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2026
    Technisch geändert am 11.03.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt.

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Emden-Norden

    Adresse

    Hausanschrift

    Ringstraße 5
    26721 Emden

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    Öffnungszeiten

    Mo.: geschlossen Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: 08:00 -12:00 Uhr Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr Während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die Vereinbarung von Terminen jedereit möglich. Jedoch können donnerstags in der Zeit von 15:30 - 17:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2020
    Technisch geändert am 10.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    • Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“
    • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
    • ggf. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind

    Formulare

    Nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Nicht angegeben

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich berücksichtigt werden kann:

    • Die alleinstehende Person muss mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
    • für dieses Kind muss der alleinstehenden Person ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder zustehen,
    • sowohl die alleinstehende Person, als auch das oben benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
    • Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich berücksichtigt werden kann:

    • Die alleinstehende Person muss mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
    • für dieses Kind muss der alleinstehenden Person ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder zustehen,
    • sowohl die alleinstehende Person, als auch das oben benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
    • Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können Sie im Falle einer Ablehnung der beantragten Steuerklasse II oder eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder Einspruch einlegen.

    Gegen den Einkommensteuerbescheid können Sie Einspruch einlegen.

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können Sie im Falle einer Ablehnung der beantragten Steuerklasse II oder eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder Einspruch einlegen.

    Gegen den Einkommensteuerbescheid können Sie Einspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und ggf. die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt.

    Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und ggf. die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt.

    Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Fristen

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

    Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).

    Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

    Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

    Anträge auf Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Entlastungsbetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden.

    Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Kalenderjahr wegfallen.

    Bearbeitungsdauer

    nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    nicht angegeben

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Nicht angegeben

    Weitere Informationen

    Hinweise für Niedersachsen: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    Nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion

    Version

    Technisch erstellt am 06.09.2021
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024