Arbeitnehmersparzulage Gewährung

    Arbeitnehmersparzulage Gewährung

    Beschreibung

    Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z. B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

    Folgende Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres der gezahlten vermögenswirksamen Leistungen elektronisch nach Einwilligung an das Finanzamt übermittelt:

    • der Jahresbetrag sowie Art der Anlage der VL,
    • das Kalenderjahr, dem die VL zu zuordnen sind und
    • ggf. das Ende der Sperrfrist.

    Die Sparzulage beträgt 9% (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau)
    bzw.
    20% (beim sog. Beteiligungssparen) des Betrages der vermögenswirksamen Leistungen.

    Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z. B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

    Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.

    Zuständigkeit

    Finanzämter

    Ansprechpartner

    Finanzamt Soltau

    Adresse

    Hausanschrift

    Rühberg 16-20

    29614 Soltau

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: geschlossen Mi.: 08:00 - 12:00 Uhr Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (an Do. vor arbeitsfreien Tagen bis 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr; und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5191 807-0

    E-Mail: Poststelle@fa-sol.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Einkommensteuererklärung

    Voraussetzungen

    • Einkommensgrenzen
      • Das zu versteuernde Einkommen (vgl. § 2 Einkommensteuergesetz) des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 17.900 EUR (z. B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 20.000 EUR (z. B. bei einem Aktienfonds) betragen. Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden, darf das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 40.000 EUR betragen.
      • Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
      • Falls das Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet, aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie liegt, besteht die Möglichkeit, die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu machen.
    • Maximale Höhe der begünstigten Beträge
      • Sparzulagenbegünstigt sind die vermögenswirksamen Leistungen bis maximal 470 Euro im Jahr (z. B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds). Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent von maximal (42,30 Euro) beziehungsweise 20 Prozent von maximal (80 Euro) gewährt.
      • Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
    • Abgabefrist

                Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

    • Einwilligung zur Datenübertragung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Bausparvertrag, Vermögenswirksame Leistungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de